Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Artikeldienst 06/2023

Artikeldienst 06/2023

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 22.06.2023

Betriebliche Zapfsäule – Fahrtenbuchmethode und Nachweis der Tankkosten

Grundsätzlich müssen bei der Fahrtenbuchmethode die Kosten für den PKW dokumentiert werden. Der BFH hat mit Urteil - VI R 44/20 - vom 15.12.2022 entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode bei einer Betriebstankstelle nicht anerkannt wird, wenn die Menge und der Preis des getankten Kraft­stoffes nicht dokumentiert wurden. Der Grund hierfür liegt in der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. „Diese Norm schreibt für die Fahrtenbuchmethode vor, dass die entstandenen Kosten durch ent­sprechende Belege nachzuweisen sind“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler. 

Der BFH musste über folgenden Fall entscheiden: Zwei Angestellte erhielten in einem Zeitraum von rund fünf Jahren jeweils ein betriebliches Fahrzeug von ihrem Arbeitgeber und führten ein ordnungs­ge­mäßes Fahrtenbuch, um das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten nachzuweisen. Hierfür wurden die Treibstoffkosten auf Basis von Durchschnittswerten geschätzt. „In der Praxis sind Kosten­schätzungen eine von der Finanzverwaltung anerkannte Methode“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Im vorliegenden Fall kommt eine Schätzung von belegmäßig nicht erfass­ten Treibstoffkosten für die Fahrtenbuchmethode nach Auffassung des BFH jedoch nicht in Betracht. Er begründet dies mit dem Grundsatz der Fahrtenbuchmethode, bei der die tatsächlich entstandenen Aufwendungen stets zu belegen sind.

Die Kostenschätzung stellt auch keinen geringfügigen Mangel der Fahrtenbuchmethode dar. „Gering­fügige Mängel werden von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung weitgehend toleriert“, erläu­tert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Zudem reicht auch keine Berechnung der Kraft­stoffkosten anhand von Einkaufsrechnungen über den insgesamt im Streitzeitraum bezogenen Kraft­stoff und den anteiligen Kraftstoffkosten je Pkw, die sich aus dem durchschnittlichen Literpreis für Kraft­stoff und dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauch ergeben.

Im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen könnten daher vor allem für Betriebe in ländlichen Regionen hohe Lohnsteuernachzahlungen zukommen. „Diese Beträge dürfen auch nicht aus dem Betriebs­vermögen entnommen werden, da sonst ein geldwerter Vorteil vorliegt und die Beträge nochmals versteuert wer­den müssen“, warnt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das Unterneh­men kann einen Nachweis durch entsprechende technische Ausstattung der Zapfsäule führen, z. B. durch einen Chip. Viele kleinere Unternehmen verfügen jedoch nicht über diese technische Ausstat­tung. Hier müsste also noch die Menge des getankten Kraftstoffs schriftlich erfasst und ein jeweils tagesaktueller Preis pro Liter bestimmt werden. Auch bei E-Fahrzeugen sollten die Menge und der Preis des getankten Stroms belegmäßig erfasst werden.

Weitere Hinweise zum Führen eines Fahrtenbuchs hält der Bund der Steuerzahler in der BdSt-Broschüre „Steuern sparen mit dem Fahrtenbuch“ bereit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/broschueren abrufbar oder können telefonisch unter

089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 13.06.2023

PDF-Version: HIer klicken

Mit Freunden teilen

Ihr Ansprechpartner

Prof. Rudolf G. Maier
Pressesprecher und Chefredakteur

Prof. Rudolf G. Maier

Nymphenburger Str. 118, 80636 München 089 126008-55 [email protected]
VIP Pressebereich

Der VIP-Pressebereich bietet mehr! Hier erhalten Sie exklusive Stellungnahmen, Berechnungen und Grafiken.