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Artikeldienst 01/2024

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 11.01.2024

Produkttester und das Finanzamt

Amazon hat ein eigenes Programm für Amazon-Kunden, die Produkte kostenlos zum Testen erhalten. Allerdings muss jetzt ein Steuerfragebogen ausgefüllt werden.

Produkttester erhalten von verschiedenen Firmen Testprodukte, wofür sie innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine Rezension bei Amazon verfassen. In der Regel wird kein Geld gezahlt und das Pro­dukt ist nicht wählbar, sondern wird automatisch verschickt. An dem Programm können allerdings nicht alle Amazon-Kunden teilnehmen. Denn das Unternehmen sucht sich die Rezensenten selbst aus. Wer viele Rezensionen geschrieben hat, wird vermutlich eher entdeckt und ausgewählt. Diejeni­gen, die in das Programm aufgenommen werden, erhalten die Vorzüge von kostenlosen Artikeln. Bislang sind die Vertragsmodalitäten für die Tester aber so, dass das Eigentum ausdrücklich beim Liefernden verbleibt und nicht auf den Tester übergeht. Jedoch wird sich nicht aktiv um eine Rücksen­dung bzw. Herausgabe bemüht, weswegen das Produkt meist beim Tester verweilt.

Dennoch muss das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) beachtet werden. „Dieses schreibt den Plattformbetreibern vor, ab welchem Umfang Umsätze bzw. relevante Tätigkeiten an das Finanz­amt gemeldet werden müssen. Dies ist bei mindestens 30 relevanten Tätigkeiten pro Jahr und einem Entgelt von mindestens 2.000 Euro der Fall“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzah­ler. In jüngerer Vergangenheit erhielten die Tester nun Nachrichten von Amazon mit der Aufforderung, einen Steuerfragebogen auszufüllen. Hintergrund dieser Meldungen ist eine Erweiterung der EU-Regelung zur Steuertransparenz. Amazon weist explizit darauf hin, dass Amazon verpflichtet ist, folgende Daten der Produkttester zu übermitteln: Vorname und Nachname, Geburtsdatum, Geburts­ort, Hauptwohnsitz, Steuerliche Identifikationsnummern (evtl. auch Umsatzsteuer). Ansonsten drohen dem Plattformbetreiber hohe Bußgelder.

Das wirft die Problematik auf, wie die Tester zukünftig steuerlich behandelt werden, nachdem sie gemeldet wurden. Eine grundsätzliche Steuerpflicht für diese Tätigkeit bestand allerdings bereits zuvor, wenn Einnahmen erzielt werden. Jedoch war das Finanzamt in der Regel nicht über die Tätig­keit als Tester informiert. Die zugesandten Produkte sind steuerrechtlich grundsätzlich als Sachein­nahmen zu qualifizieren. Es gibt bereits ähnlich gelagerte Fälle, in denen Warenlieferungen für Test­zwecke bei sozialen Influencern als Einnahmen betrachtet und versteuert wurden. Daher ist anzuneh­men, dass die Finanzbehörden die Tätigkeit der Amazon-Tester ähnlich bewerten. In dem Zusammen­hang ergeben sich weitere Fragestellungen für die steuerliche Beurteilung, u. a. ob Einnahmen und in welcher Höhe (geminderter Endpreis am Abgabeort gem. § 8 II S.1 EStG) nacherklärt werden müs­sen, die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht i. H. v. 22.000 Euro/Jahr eingehalten und ob eine Besteuerung umgangen wird, wenn die Produkte zurückgeschickt werden. Bei der Abfrage und der Möglichkeit von steuerpflichtigen Sacheinnahmen sollten Tester auch § 46 Abs. 3 S. 1 EStG beachten. „Dieser besagt, dass nebenberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Betrag von 410 Euro steuerfrei sind (Härteausgleich)“, erläutert Daniela Karbe-Geßler. Dies wäre hier anwendbar.

Weitere steuerliche Auswirkungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes hält der Bund der Steuerzahler in dem INFO-Service Nr. 14 Plattformen- Steuertransparenzgesetz - Verkäufe bei eBay & Co. bereit.

Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

PDF-Version: Hier klicken

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 11.01.2024

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Prof. Rudolf G. Maier
Pressesprecher und Chefredakteur

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