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Artikeldienst 01/2022

Steuertipps 12.01.2022

Betriebsrente 2022 – Arbeitgeber-Beteiligung wird Pflicht bei Entgeltumwandlung

Bereits seit dem 01.01.2019 hat der Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorgeverträgen im Rahmen einer Entgeltumwandlung einen Pflichtzuschuss von mindestens 15 % zu leisten. Alle Altverträge mit Abschluss bis 31.12.2018 blieben davon zunächst verschont, jedoch endete mit dem 31.12.2021 nun die Übergangsfrist.

Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine betriebliche Altersrente anzubieten. ,,Aber die Arbeitnehmer können freiwillig Teile ihres Bruttogehalts in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), meist in eine Direktversicherung, einzahlen – die sog. Entgeltumwandlung‘‘, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Hier gibt es einiges zu beachten. Ab 01.01.2022 müssen nun auch alle Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, deren Arbeitnehmer Verträge über eine Gehaltsumwandlung zugunsten der betrieblichen Rente bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossen haben.

Beim Wunsch nach Entgeltumwandlung darf der Arbeitgeber aussuchen, in welche Art von Vertrag die Einzahlung erfolgt. Oft handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für die Mitarbeiter abschließt – sog. Direktversicherung. Durch die Entgeltumwandlung wird das Bruttogehalt um den Beitrag gemindert und der Arbeitnehmer zahlt hierauf keine Lohnsteuer und auch keine Sozialversicherung. Es tritt somit eine Ersparnis im Vergleich zu einer Einzahlung aus dem Nettogehalt ein. Der Arbeitgeber darf den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Entgeltumwandlung nicht ablehnen. ,,Er darf lediglich das Wie, also den Weg der betrieblichen Altersversorgung bestimmen‘‘, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat jeder Angestellte, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dazu zählen alle Arbeitnehmer: unbefristet oder befristet angestellte Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, sowie auch Geschäftsführer. Der Arbeitnehmer bestimmt den monatlichen Beitrag, welcher vom Bruttoge-halt abgezogen und in den entsprechenden Versorgungsvertrag eingezahlt wird. Die Höhe ist aber begrenzt auf maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West. Durch das Sinken der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im Zuge der Corona-Krise um 0,34 % wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG West) im Jahr 2022 reduziert. Der maximale Betrag sinkt im Jahr 2022 auf 3.384 € von 3.408 €.

Arbeitgebern ist es überlassen, ob sie freiwillig die betroffenen Arbeitnehmer oder allgemein über die Absenkung informieren möchten. Um Irritationen und Rückfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, „betroffene“ Arbeitnehmer aufzuklären. Im Ergebnis dürften die Auswirkungen der BBG-Absenkung für das Jahr 2022 in der Praxis eher gering sein. Dennoch müssen Abrechnungssysteme und ggf. Vereinbarungen nachjustiert werden, um eine fehlerfreie Umsetzung zu gewährleisten.

Weitere steuerliche Jahresänderungen erklärt der Bund der Steuerzahler im BdSt INFO-Service Nr. 29 Steuerrechtsänderung 2022. Zum Thema Entgeltumwandlung informiert der BdSt INFO-Service Nr. 26    

Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter steuerzahler.de abrufbar oder kann telefonisch unter der

Hotline 089 126008-98 beim Bund der Steuerzahler bestellt werden.

PDF-Version: Hier klicken

Verantwortlich:
Klaus Grieshaber

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Ihr Ansprechpartner

Prof. Rudolf G. Maier
Pressesprecher und Chefredakteur

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