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Sudoku-Zeitschriften: Ermäßigter Steuersatz greift

15.04.2026

Sudoku-Zeitschriften unterfallen dem ermäßigten Steuersatz,Sudoku-Bücher nicht. Das ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben desBundesfinanzministeriums (BMF).

Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofesvom 01.08.2025 (C-375/24). Danach umfasst die Position 4902 des Zolltarifs alsbroschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckteSudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmterReihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen.

In seinem Schreiben legt das BMF nun fest: Sudoku-Zeitschriftenunterliegen nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindungmit Nr. 49b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie dieAnforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 desZolltarifs erfüllen. Sudoku-Bücher seien dagegen weiterhin regelmäßig in diePosition 4911 des Zolltarifs "Andere Drucke" einzureihen. EineAnwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG inVerbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG komme damit nicht in Betracht.

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften undSudoku-Büchern Zweifel, kann laut BMF eine unverbindliche Zolltarifauskunft fürUmsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- undWissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenenFällen anzuwenden. Für vor dem 01.08.2026 ausgeführte Leistungen wird es – auchfür Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet,wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich derLieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwendenund die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.04.2026, III C 2 -S 7225/00009/002/051

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