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BdSt fordert Nachbesserungen beim Landesgrundsteuergesetz

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 15.03.2024

Berlin geht mit gutem Beispiel voran

Das Bundesland Berlin hat als erste Metropole den Hebesatz für die nach der Reform im Jahr 2025 neu geltende Grundsteuer mit einer Senkung von 810 Prozent auf 470 Prozent bereits festgelegt. Dabei haben Berechnungen gezeigt, dass auch diese deutliche Senkung des Hebesatzes nicht ausreicht, um Fehlentwicklungen zu verhindern, weshalb das Land Berlin gesetzgeberisch nachgesteuert und die Steuermesszahlen zugunsten der Wohngebäude gegenüber sonstigen Gebäuden angepasst hat. Außerdem will das Land eine Härtefallregelung für Ein- und Zweifamilienhäuser einführen. Damit hat Berlin das sog. Bundesmodell bei der Grundsteuer modifiziert.

Eike Möller, der Landesvorsitzende des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg, meint in diesem Zusammenhang: „Am Beispiel Berlin ist zu sehen, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt noch Änderungen am Grundsteuergesetz vorgenommen werden können und im Interesse der Steuerzahler vorgenommen werden sollten. In Baden-Württemberg gilt zwar bereits eine um 30% niedrigerer Steuermesszahl für Wohngebäude. Dennoch erwarten wir, dass es trotzdem auch in Baden-Württemberg zu Verwerfungen zulasten der Wohngebäude kommen wird. Dies liegt daran, dass in Baden-Württemberg Gebäude und damit z. B. auch hochwertige Bürokomplexe keine Rolle mehr für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer spielen. Eine weitere Problematik besteht nach wie vor für große Gartengrundstücke mit kleinen Gebäuden. Die Folgen dieser Entscheidung sollte der Gesetzgeber abmildern“.

Nach Auffassung des Steuerzahlerbundes hat der Landesgesetzgeber mehrere Optionen. So könnte den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, mit unterschiedlichen Hebesätzen auf die Gegebenheiten vor Ort zu reagieren und so die Belastungswirkungen abzumildern. Es könnte auch gesetzgeberisch dafür gesorgt werden, dass allgemeine Empfehlungen der jeweiligen Gutachterausschüsse bei der Festlegung der Grundstückswerte berücksichtigt werden müssen. Viele Gutachterausschüsse haben in ihren Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten Abschläge bei bestimmten Grundstückstypen definiert. Übergroße Grundstücke oder auch reine Grünflächen würden dadurch niedriger taxiert. Hilfreich wäre auch eine Aufforderung an die Gutachterausschüsse, flächendeckend vereinfachte und damit kostengünstige Gutachten anzubieten. Der Gesetzgeber sollte zudem dafür sorgen, dass die Bürger nicht auf ihren Gutachterkosten sitzenbleiben, wenn es Ihnen gelingt über ein Gutachten einen niedrigeren Grundstückswert als den Bodenrichtwert nachzuweisen. Möller meint: „Eigentlich sollte der Geburtsfehler der Reform in Baden-Württemberg, nämlich die Nicht-Berücksichtigung der Gebäude, geheilt werden, indem die Reform komplett neu gefasst wird. Da das aber kurzfristig unrealistisch ist, ist es umso wichtiger die Belastungsverwerfungen über andere Maßnahmen zu reduzieren, die jetzt noch umsetzbar sind.“

In Baden-Württemberg werden die Kommunen ihre Hebesätze voraussichtlich erst im Herbst 2024 oder gar erst 2025 bekanntgeben. Bis dahin tappen die Steuerzahler im Dunkeln. Sie wissen nicht, wie hoch ihre tatsächliche Steuerlast ausfallen wird. Vor allem bei den baden-württembergischen Besitzern von Ein- oder Zweifamilienhäusern mit großem Gartengrundstück sei die Befürchtung zurecht groß, ab dem kommenden Jahr für die Grundsteuer deutlich tiefer in die Tasche greifen zu müssen, so Möller. Daher sollte auch in Baden-Württemberg eine praktikable Härtefallregelung eingeführt werden.

Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler besteht die Möglichkeit für Nachbesserungen. Darauf verwies im vergangenen Jahr auch Ministerpräsident Kretschmann als er davon sprach, bei aufkommenden größeren Problemen Novellierungen am Landesgrundsteuergesetz vorzunehmen. „Für diese Änderungen des Gesetzes wäre es aus Sicht des Bundes der Steuerzahler jetzt definitiv Zeit“, macht der BdSt-Vorsitzende Möller deutlich.

Gemeinsam mit drei weiteren Verbänden unterstützt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg Musterverfahren, bei denen verfassungsrechtliche Bedenken bei der neuen Landesgrundsteuer überprüft werden sollen. Zwei dieser Verfahren sind bereits beim Finanzgericht anhängig (Aktenzeichen: 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Allerdings ist hier nicht mit einer schnellen letztinstanzlichen Entscheidung zu rechnen, die dem Verfassungsgericht vorbehalten ist. „Anpassungen beim Landesgrundsteuergesetz sind daher bei uns in Baden-Württemberg schon jetzt nötig. Nur so kann für viele Steuerzahler, denen eine enorm ansteigende Grundsteuerlast droht, zumindest eine Steuerlinderung erreicht werden“, appelliert Möller an die baden-württembergische Landesregierung.

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Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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