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Alle Informationen zur neuen Grundsteuer

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Musterklagen gegen die neue Grundsteuer – Das ist die Lage in Baden-Württemberg

Die vier Verbände Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, Haus & Grund Württemberg und Baden sowie der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg klagen in Form mehrerer Musterklagen gegen das seit 2025 in Baden-Württemberg geltende Landesgrundsteuergesetz. Grund für die Musterklagen sind gravierende verfassungsrechtliche Bedenken der vier Verbände hinsichtlich der Grundsteuer B im neuen Grundsteuergesetz im Land.

Zwei der unterstützten Verfahren sind vor dem Finanzgericht in Baden-Württemberg anhängig (Aktenzeichen: 8K 1860/24 und 2K 351/24). Zwei weitere Verfahren sind derzeit vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: II R 27/24 und II R 26/24). Die Musterklagen sollen einige verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Landesgrundsteuergesetz klären. Im Wesentlichen soll geklärt werden, ob die Nichtberücksichtigung des Gebäudes, die Nichtberücksichtigung der sonst von den Gutachterausschüssen verwendeten Bodenrichtwertabschlägen (z. B. bei übertiefen Grundstücken) als auch die 30%-Hürde für die Akzeptanz eines qualifizierten Gutachtens mit der Verfassung vereinbar ist.

In den "FAQ zur Grundsteuer" liefert der BdSt gebündelt Informationen zum aktuellen Stand der Musterverfahren sowie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsteuer. 

 

 

DIE GRUNDSTEUERREFORM IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Die Grundsteuerreform 2025 sorgte für Aufregung in ganz Baden-Württemberg. Grund hierfür sind die teil erheblichen Mehrbelastungen, insbesondere für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hält die Reform für verfassungsrechtlich mindestens bedenklich und hat daher mit einer Verbändeallianz Musterklagen gegen die neue Landesgrundsteuer eingereicht.

Auf dieser Seite hat der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg für Sie die wichtigsten Informationen rund um die Grundsteuerreform in Baden-Württemberg zusammengetragen. Dabei geht es um die Grundsteuer B, also um die Immobilien, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Wir möchten Ihnen mit unseren Informationen dabei helfen, die beschlossenen Änderungen nachvollziehen zu können.

 

Was ist passiert?

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Ende 2019 wurde daher ein geändertes Grundsteuer- und Bewertungsrecht bundesgesetzlich verabschiedet. Zunächst hatte dies aber noch keine Änderungen für die Grundsteuerbelastung zur Folge, da das Bundesverfassungsgericht eine fünfjährige Umsetzungsfrist gewährte. Endgültig gilt die neue Grundsteuer somit seit dem 1. Januar 2025. Aber bereits im Vorfeld erfolgte die Neubewertung des Grundvermögens und die Steuerzahler mussten eine Steuererklärung in Form einer Feststellungserklärung für ihren Grundbesitz an das Finanzamt abgeben.

Erstmalig haben die Länder über eine sog. "Öffnungsklausel" die Möglichkeit erhalten, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Das Land Baden-Württemberg hat sich entschieden, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. In Baden-Württemberg gilt daher seit dem 1. Januar 2025 ein sogenanntes Bodenrichtwertmodell, welches wir Ihnen auf dieser Seite erklären. Um dieses neue baden-württembergische Modell umzusetzen, waren diverse Schritte notwendig. Es geht dabei vor allem um die Bewertung Ihres Gründstücks.

 

Wie funktioniert die Grundsteuer?

Für Grundbesitz wird Grundsteuer erhoben. Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November muss in der Regel die Grundsteuer in Vierteljahresraten entrichtet werden. Auch das Erbbaurecht stellt Grundbesitz dar und ist daher grundsteuerpflichtig. 

Das Land Baden-Württemberg hat sich entschieden, die Grundsteuer nur noch auf Basis des Grundstückswertes zu ermitteln. Die Gebäude spielen dabei keine Rolle mehr. Die Basis der neuen Grundsteuer in Baden-Württemberg sind die Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2022.

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren erhoben. Zunächst wird der Grundbesitzwert festgesetzt (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße). Je nachdem, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, wird dieser Wert mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Es gilt die Messzahl 1,3 Promille, bei Wohnen die Messzahl 0,91 Promille. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Die endgültige Grundsteuerbelastung legt die Kommune durch ihren Hebesatz fest. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, der jährlich vom Gemeinderat beschlossen wird.

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, derjenige ist Steuerschuldner, der am 1. Januar des Jahres Eigentümer des Grundbesitzes ist.

 

Haben Sie Fragen rund um das Thema Grundsteuer?

Dann sind sie bei unseren Experten genau an der richtigen Adresse!

Rufen Sie an: 0711 / 76 77 40. Oder schreiben Sie uns: [email protected]

 

 

 

Nicht nur zu diesem Thema IHR Ansprechpartner!

Durch eine Mitgliedschaft im Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. können Sie nur profitieren. Mit uns im Hintergrund sind Sie steuerlich auf der sicheren Seite. Verständliche Informationen und Tipps helfen, das komplizierte Steuerrecht richtig anzuwenden. Sie können Geld sparen und sich auf verlässliche Auskünfte stützen.

Profitieren werden Sie auch, weil wir Politik und Verwaltung auf die Finger schauen und uns für eine tragbare Steuer- und Abgabenlast einsetzen. Dabei haben wir schon viel erreicht - Erfolge, die sich direkt auf Ihren Geldbeutel auswirken.

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Nützliche Links und Informationsmaterial zur Grundsteuer

 

  • Um bei der Festellungserklärung den neu ermittelten Bodenrichtwert eingeben zu können, fragt man bei der Kommune nach oder man sieht diesen Wert online ein auf der Seite des Bodenrichtwertinformationssystems der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg BORIS-BW
     
  • Grundsteuer-Informationen des BdSt im aktuellen Sonderratgeber
  • Aktuelle Informationen in den "FAQ zur Grundsteuer"
  • Zum "Merkblatt für den Nachweis des ´tatsächlichen Werts des Grund und Bodens´ bei der Grundsteuer" kommen Sie unter diesem Link.
  • Informationsseite  der Finanzämter Baden-Württemberg zur Grundsteuer
  • Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes

 

Gutachten zur Grundsteuerreform

Am 4. November 2020 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein neues Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Sicher ist, dass dieses Gesetz zu massiven Veränderungen und Verwerfungen gegenüber der bisherigen Besteuerung von Grundbesitz führen wird.

Von Anfang an bestanden erhebliche Zweifel, ob das beschlossene Landesgrundsteuergesetz den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Das Finanzwissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg hat daher den renommierten Verfassungsrechtler Professor Dr. Gregor Kirchhof, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, beauftragt, das Landesgrundsteuergesetz einer verfassungsrechtlichen Würdigung zu unterziehen.

Die neue Landesgrundsteuer ist als Bodenwertsteuer ausgestaltet. Damit verändert sie die bisherige, jahrzehntelang geltende Grundbesteuerung fundamental. Denn Gebäude werden künftig bei der Ermittlung der Steuerlast nicht mehr berücksichtigt. Diese Neuregelung zieht verfassungsrechtliche Fragen und Probleme nach sich, zu denen Prof. Kirchhof in seinem Gutachten ausführlich Stellung bezieht. Neben grundsätzlichen Bedenken, ob das Gesetz den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Grundsteuer im Hinblick auf die Präzisierung des Belastungsgrunds entspricht, zeigt Prof. Kirchhof eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes auf.

Die Bodenwertsteuer zieht für die Bewertung von Immobilien lediglich die Grundstücksgröße und die Bodenrichtwerte heran. Den Bodenrichtwerten kommt bei diesem Modell die entscheidende Bedeutung für die Belastung mit der Grundsteuer zu. Dennoch werden diese nach dem Willen des baden-württembergischen Gesetzgebers juristisch nicht angreifbar sein, was selbst Befürworter der Bodenwertsteuer als verfassungswidrig erachten, wie Prof. Kirchhof in seinem Gutachten ausführt.

Die Grundsteuer soll ein Äquivalent für die kommunalen Infrastrukturleistungen darstellen, die nicht vollends über Gebühren und Beiträge kompensiert werden können. Danach ist aber gerade die Art der Bebauung entscheidend dafür, wie stark die kommunalen Leistungen von den Bewohnern eines Grundstückes in Anspruch genommen werden können. Es macht also gerade im Hinblick auf den Äquivalenzgedanken einen großen Unterschied, ob ein Grundstück gar nicht, mit einem kleinen Gebäude, in dem nur wenige Personen wohnen oder mit einem großen Gebäude, indem viele Familien wohnen, bebaut ist.

Weiter soll die Bodenwertsteuer die objektive Leistungsfähigkeit des Grundstücks besteuern. Die Ableitung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers aus seinem Grundbesitz, stuft Prof. Kirchhof als problematisch ein. Er warnt vor übermäßigen Verschärfungen bei einer ohnehin angespannten Wohnsituation, insbesondere in den Ballungszentren. Zudem sieht er in einer Außerachtlassung von Gebäuden bei der Grundbesteuerung einen eklatanten Verstoß gegen das von Verfassung wegen gebotene Prinzip gleichheitsgerechter Steuergesetze.

Wenn Sie Interesse an dem gesamten 60-seitigen Gutachten "Bodenwertsteuer und Grundgesetz" von Prof. Dr. Gregor Kirchof haben, melden Sie sich gerne unter der Rufnummer 0711 / 76 77 40 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.