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Welche Handwerkerkosten lassen sich von der Steuer absetzen – und welche nicht? Das erklären Petra Ackmann (Steuerpolitische Sprecherin des BdSt Hamburg) und Sascha Mummenhoff (Landesvorsitzender).
© BdSt HH

Handwerkerkosten absetzen – so einfach geht’s!

Bund der Steuerzahler Hamburg e. V. / Meldungen 28.03.2025, Sascha Mummenhoff

Viele lassen sich bares Geld entgehen: Wer Handwerker im Haus hatte, kann Teile der Rechnung steuerlich geltend machen. Doch nur, wenn bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Welche das sind, erklärt die neue Folge des BdSt-Podcasts „Die Steuerklärer“.

 

„Bis zu 20 Prozent des Arbeitslohns können abgesetzt werden - das summiert sich schnell“, so Petra Ackmann, Steuerpolitische Sprecherin des Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. Maximal 6.000 Euro an Handwerkerkosten erkennt das Finanzamt pro Jahr an, bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis sind drin. Vorausgesetzt, die Rechnung stimmt. Denn nur der Arbeitslohn zählt - und der muss klar von den Materialkosten getrennt ausgewiesen sein. Und: Barzahlungen werden nicht anerkannt. Ackmann: „Der Gesetzgeber will damit gezielt Schwarzarbeit eindämmen. Wer seine Handwerker bar bezahlt, geht leer aus.“
Auch Mieter profitieren - häufig ohne es zu wissen. Denn: „Hausmeisterdienste, Gartenpflege oder die Treppenhausreinigung tauchen oft in der Nebenkostenabrechnung auf und sind anteilig absetzbar“, erklärt Ackmann. Die Erstattung läuft über die Steuererklärung - unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Was man dafür beachten muss, welche Fehler häufig passieren und wie man das Optimum herausholt, klären Petra Ackmann und Sascha Mummenhoff (Landesvorsitzender des BdSt in Hamburg) in der aktuellen Folge von „Die Steuerklärer“.
Mehr Informationen zum Thema Handwerker-Rechnungen bietet die aktuelle Episode des Podcasts "Die Steuerklärer", die auf allen gängigen Plattformen wie Apple Podcast, Spotify und Amazon Music abrufbar ist.

Hier geht es zum Podcast:
anchor.fm/bdst-hh

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Sascha Mummenhoff
Landesvorsitzender

Sascha Mummenhoff

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