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Winter-Ausgaben von der Steuer absetzen
Glatteis und Schnee sorgen im Winter nicht nur für Stress, sondern oft auch für zusätzliche Kosten. Wer auf dem Weg zur Arbeit verunglückt, kann Unfallkosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Auch Ausgaben für den Winterdienst lassen sich steuerlich absetzen. Der BdSt NRW erklärt, worauf Steuerzahler achten sollten.
Winterliches Wetter führt regelmäßig zu glatten Straßen und Gehwegen. Was viele Steuerzahler gar nicht wissen: Sie können Kosten zum Beispiel fürs Schneeräumen von der Steuer absetzen:
Kosten fürs Schneeräumen
Wer etwa einen externen Räum- oder Streudienst beauftragt, kann diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um Eigentümer oder Mieter handelt. Begünstigt sind Arbeiten auf privaten Grundstücken sowie auf öffentlichen Gehwegen vor dem Haus, wenn eine Räumpflicht besteht.
- Das Finanzamt berücksichtigt 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten,
- maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Materialkosten wie Streusalz sind dagegen nicht absetzbar. Voraussetzung für den Steuerbonus ist eine Rechnung des Dienstleisters sowie die unbare Zahlung per Überweisung.
Auch unagenhemere Folgen von Eis und Schnee können sich steuerlich durchaus positiv auswirken:
Unfall-Kosten absetzen
Kommt es auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall, können die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, sofern sie nicht vom Arbeitgeber, vom Unfallgegner oder von einer Versicherung ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat, also auf dem direkten Weg zur ersten Tätigkeitsstätte oder auf dem Rückweg. Auch notwendige Umwege, etwa zum Tanken oder zum Abholen von Mitfahrern, sind eingeschlossen.
Wichtig ist zudem, dass der Unfall nicht unter Alkoholeinfluss passiert ist. Der BdSt NRW empfiehlt, alle Belege wie Reparaturrechnungen, Polizeiprotokolle oder Zeugenaussagen aufzubewahren und dem Finanzamt den beruflichen Zusammenhang nachvollziehbar darzulegen.
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