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Wiederaufbauhilfe: Rückforderung ist rechtmäßig

14.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20904

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage eines Insolvenzverwalters einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel gegen den Widerruf und die Rückforderung von Wiederaufbauhilfe zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 abgewiesen.

Infolge der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurde die Betriebsstätte der Eisengießerei stark beschädigt. Das Unternehmen beantragte im April 2022 bei der beklagten Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) die Gewährung einer Billigkeitsleistung (Wiederaufbauhilfe). Kurz darauf wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Juli 2022 bewilligte die Beklagte zugunsten der Eisengießerei eine nicht rückzahlbare Wiederaufbauhilfe von circa 350.000 Euro und zahlte im September 2022 einen Teilbetrag von rund 66.500 Euro an diese aus.

Im Bewilligungsbescheid war bestimmt, dass die Billigkeitsleistung zweckgebunden für die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 14. und 15.07.2021 stehenden Schäden und der betroffene Geschäftsbetrieb bis spätestens zum 19.07.2025 (Ende des Durchführungszeitraums) wiederaufzunehmen sei.

Nachdem der Kläger die Beklagte im November 2022 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Geschäftsbetrieb der Eisengießerei – nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme – zum 31.01.2023 eingestellt werde, widerrief diese daraufhin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die bereits ausgezahlten Beträge nebst Zinsen in Höhe von ca. 67.000 Euro zurück. Die gewährte Leistung sei wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31.01.2023 nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden.

Der Kläger wendet sich gegen den Rückzahlungsbescheid und begehrt zudem die Auszahlung weiterer Fördermittel. Er meint, die dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebes sei nicht Zweck der Fördermittelbewilligung geworden. Auch der Durchführungszeitraum knüpfe lediglich an die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes an.

Das sahen die Richter anders. Der Kläger habe weder Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheides noch auf die Auszahlung weiterer Fördermittel. Nach den maßgeblichen Vorschriften könne – wie hier – ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Das sei hier der Fall. Der Bewilligungsbescheid sei dahingehend zu verstehen, dass der Zweck der Zuwendung die Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes in Rheinland-Pfalz bis zum Abschluss der Maßnahme und damit bis zum Ende des Durchführungszeitraumes (19.07.2025) umfasst habe. Bei Auslegung des Bescheides sei ersichtlich, dass die Lage vor der Naturkatastrophe im Durchführungszeitraum wiederhergestellt werden sollte.

Werde der Geschäftsbetrieb – wie vorliegend – im Durchführungszeitrum lediglich kurzfristig wiederaufgenommen, dann aber, noch vor Ende des Durchführungszeitraums, wieder eingestellt, sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des Durchführungszeitraums die Lage vor der Naturkatastrophe gerade nicht wiederhergestellt. Der Zweck der Billigkeitsleistung werde demnach hier verfehlt, da vor Abschluss des Durchführungszeitraums und damit vor Abschluss der Maßnahme der Betrieb der Eisengießerei dauerhaft eingestellt wurde.

Dem stehe nicht entgegen, dass sämtliche Reparaturen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden während des laufenden Geschäftsbetriebes durchgeführt worden seien. Denn abgeschlossen sei die Maßnahme und damit der Durchführungszeitraum erst dann, wenn die Reparaturen durchgeführt, die Nachweise vorgelegt und die Förderung – vollständig – ausbezahlt sowie der Geschäftsbetrieb (in Rheinland-Pfalz) wiederaufgenommen sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund sei darüber hinaus weder die Rückforderung der bereits ausgezahlten Billigkeitsleistungen zu beanstanden, noch habe der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung weiterer Fördermittel.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.10.2023, 8 K 2236/23.TR

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