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© BdSt NRW/Michael Burrell

Was die letzte Ruhestätte kostet

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / News für Rentner / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 14.11.2023, Harald Schledorn

Der BdSt NRW vergleicht die Friedhofsgebühren in den 30 NRW-Großstädten: Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen – keine kirchlichen Friedhöfe – sind in diesem Jahr in den NRW-Großstädten im Vergleich zum Jahr 2022 teurer geworden.

Das klassische Sargwahlgrab (normale einstellige Lage, kein Tiefgrab, Nutzungszeit 30 Jahre, Pflege durch die Angehörigen) kostet im Jahr 2023 im Landesdurchschnitt 3.261 Euro. Im Vorjahr waren es noch durchschnittlich 3.067 Euro. Das ist ein Anstieg von 6 Prozent. Das Urnenreihengrab (in Köln und Moers ein Urnenwahlgrab - einstellig, Nutzungszeit in der Regel 20 Jahre, Grabpflege durch die Angehörigen) kostet im Landesdurchschnitt 1.346 Euro.

Hier ist es besonders teuer:

Eine Bestattung im Sargwahlgrab ist in Leverkusen, Gelsenkirchen, Recklinghausen, Mülheim/ Ruhr, Bochum und Bonn besonders teuer. In Leverkusen werden in der Summe aus Grabnutzungsgebühr, Bestattungsgebühr und Grabmalgenehmigungsgebühr über 5.000 Euro fällig. Mit unter 2.000 Euro deutlich weniger kostet ein Sargwahlgrab in Gütersloh, Hamm und Hagen. Teilweise positiv ist, dass die Friedhofsgebühren für ein Sargwahlgrab in mehr als der Hälfte der 30 NRW-Großstädten stabil geblieben sind - auf hohem Niveau.

Allerdings kann dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in einzelnen Städten einen drastischen Anstieg der Friedhofsgebühren von 2022 auf 2023 von über 40 Prozent gegeben hat. Dies ist in Mülheim/Ruhr und Paderborn der Fall. Die Stadt Mülheim/Ruhr erklärt den Anstieg der Friedhofsgebühren unter anderem mit einem „Umbruch in der Beerdigungskultur“. So stieg der Anteil der Urnenbestattungen an den gesamten Bestattungen von 33 Prozent im Jahre 1997 auf 80 Prozent im Jahre 2023. Da ein Urnengrab weniger Fläche auf dem Friedhof benötigt als ein Sarggrab entstehen „Überkapazitäten auf den städtischen Friedhöfen“.

Zu diesem schon lange zu beobachtbaren Trend weg von der Sargbestattung hin zur Urnenbestattung muss allerdings bemerkt werden, dass Friedhofsflächen, welche auf Dauer nicht mehr für Bestattungen benötigt werden, als sogenannter „Grünpolitischer Wert“ behandelt werden sollten. Das heißt: Unterhaltungskosten solcher Überkapazitäten auf städtischen Friedhöfen sind keine betriebsbedingten Kosten, welche in die Friedhofsgebührensätze hineinkalkuliert werden dürfen. Sie sind als neutraler Aufwand aus der Friedhofsgebührenkalkulation herauszuhalten. Auch die Erklärung der Stadt Paderborn zur enormen Erhöhung der Friedhofsgebühren von 2022 auf 2023 kann nur teilweise überzeugen. Es ist zwar löblich, wenn die Stadt Paderborn auf eine über zehnjährige „Gebührenstabilität“ bei den Friedhofsgebühren hinweist. Nach so langer Zeit seien aber „infolge gestiegener Kosten…Unterdeckungen in nicht unerheblicher Höhe entstanden“. Deshalb sei eine „Gebührenanpassung…zwingend geboten“.

Der BdSt NRW dazu:

Zu diesem Problem der Über- und Unterdeckungen bei kommunalen Benutzungsgebühren möchte der BdSt NRW folgendes bemerken: Der Landesgesetzgeber schreibt in § 6 KAG NRW vor, das Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind. Davon profitiert der Gebührenzahler. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Nun ist natürlich „sollen“ nicht dasselbe wie „müssen“. Der BdSt NRW fordert die Kommunalpolitik auf, von ihrem Ermessen bei der Behandlung der Kostenunterdeckungen im Gebührenhaushalt Friedhofswesen gebührenzahlerfreundlich Gebrauch zu machen.

Download: pdf mit allen Daten

Grundlagen des BdSt-Vergleichs

Untersucht wurden Sargwahlgräber und Urnenreihengräber – soweit vorhanden, sonst Urnenwahlgräber – auf städtischen Friedhöfen, der 30 Großstädte in NRW ( Einwohner über 100.000) Datengrundlage sind die Friedhofsgebührensatzungen der jeweiligen Städte Ende Oktober/ Anfang November 2023. Ausnahme: Stadt Siegen. Wegen eines Hackerangriffs auf die Webseite der Stadt Siegen war die Satzung nicht auswertbar. Für den Gebührenvergleich wurden folgende Gebührenarten herangezogen: Grabnutzungsgebühr (die „Pacht“ für das Grab), Bestattungsgebühr, die Gebühr für die Grabbereitung, also z.B. Öffnen und Schließen des Grabes, Auslegen mit Matten, Grabmalgenehmigungsgebühr für die Genehmigung eines stehenden Grabmals. Gebühren für Bestattungen an einem normalen Werktag, also ohne Feiertagszuschläge. Im Vergleich nicht berücksichtigt wurden weitere Kosten für die Angehörigen wie für die Kremierung, Kauf von Sarg und Urne, Gebühren für Nutzung von Kühlzelle und Trauerhalle, Leistungen des Bestatters, Steinmetz, Friedhofsgärtner.

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