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Vorzeigen gefälschten Impfausweises: Derzeit nicht strafbar

02.11.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/13305-impfausweis

Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht strafbar. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück bestätigt. Es sei von einer Strafbarkeitslücke auszugehen.

Am 11.10.2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Das Amtsgericht (AG) Osnabrück lehnte mit Beschluss vom 12.10.2021 die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ab, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das LG Osnabrück bestätigt die Entscheidung des AG. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln. Es sei von einer Strafbarkeitslücke auszugehen.

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 Strafgesetzbuch (StGB). Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Absatz 5 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. § 11 Absatz 1 Nr. 2 lit. c) StGB). Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, das nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.

Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB fänden keine Anwendung, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperrten.

Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Absatz 2 Nr. 1 IfSG gegeben, so das LG. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Die LG weist aber deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei – aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sicherzustellen sein.

Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021

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