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Videoverhandlung: Alle Beteiligten müssen zeitgleich zu sehen sein

02.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20671

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Anforderungen an eine Videoverhandlung nach § 91a Absatz 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) konkretisiert: Jeder Beteiligte müsse zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich um 180 Grad dreht.

Diese ungünstige Position entstand nach Angaben der BRAK in einem Verfahren am Finanzgericht (FG) Münster dadurch, dass das Bild des zugeschalteten Finanzbeamten hinter dem Geschäftsführer der Klägerin auf eine Wand projiziert worden war. Er habe daher nur die Möglichkeit gehabt, entweder die Richterbank oder den Beamten anzuschauen. Zudem habe er es regelmäßig verpasst, den Beamten am Anfang eines Redebeitrags zu sehen, weil er sich immer erst umgedreht habe, wenn der andere anfing, zu sprechen. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen sei, die Mimik und Gestik aller Teilnehmer der mündlichen Verhandlung zu beobachten. In der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision habe die Klägerin unter anderem diesen Umstand als Verfahrensfehler gerügt.

Der BFH gab ihr laut BRAK nun Recht, hob das Urteil des FG Münster auf und verwies die Sache zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei hier verletzt. Dieser umfasse auch das Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, bei der die Verfahrensbeteiligten in der Lage sein müssten, sich über den gesamten Verfahrensstoff zu informieren. Das Geschehen müsse daher vollständig übermittelt werden. Der Bildausschnitt dürfe sich deshalb nicht auf einzelne Beteiligte – etwa den Vorsitzenden – beschränken. Verbale und nonverbale Äußerungen müssten wie bei persönlicher Präsenz wahrnehmbar sein.

Unter Umständen wie in diesem Fall sei nicht ausgeschlossen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin Einzelheiten, zum Beispiel in Mimik und Gestik der Vertreter des Finanzbeamten oder der Richter, entgangen sein können. Auch eine mögliche nonverbale Kommunikation zwischen einem Beteiligten und der Richterbank hätte nicht wahrgenommen werden können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch das wiederholte Hin- und Herschauen möglicherweise die Gefahr bestanden habe, dass der Geschäftsführer abgelenkt wurde und deshalb seine Konzentration auf den Prozessstoff beeinträchtigt war.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 25.10.2023 zu Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2023, IX B 104/22

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