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Verteidigungsministerium: Muss Unterlagen zu Lambrechts Truppenbesuch mit Sohn herausgeben

13.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20869

Das Bundesverteidigungsministerium ist zur Herausgabe von Informationen zu Hubschrauberflug und Truppenbesuch der ehemaligen Verteidigungsministerin Christine Lambrecht (SPD) in Bramstedtlundt am 13.04.2022 verpflichtet. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit zwei Urteilen entschieden.

Herauszugeben seien unter anderem Unterlagen zum Programm des Truppenbesuchs, Berechnungen der Flugbereitschaft, Dienstvorschriften der Bundeswehr hinsichtlich der Nutzung von Luftfahrzeugen sowie diverse Unterlagen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.

Am 13.04.2022 hatte die damalige Bundesverteidigungsministerin in Begleitung ihres Sohnes per Hubschrauber eine Bundeswehreinheit in Bramstedtlund besucht; von dort aus fuhr sie am nächsten Tag mit dem Auto in den Urlaub nach Sylt.

Für ihre Recherchen begehrten zwei Journalisten in der Folge umfassenden Informationszugang zu den beim Verteidigungsministerium im Zusammenhang mit Flug und Truppenbesuch vorhandenen Unterlagen. Das Ministerium gab den Anträgen nur zum Teil statt und lehnte sie im Übrigen ab. Hiergegen haben die Journalisten jeweils geklagt.

Die Klagen hatten überwiegend Erfolg. Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stehen der Erteilung der begehrten Informationen laut VG Köln nicht entgegen. Der Einwand, die Offenlegung der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sicherheitsempfindlichen Belange der Bundeswehr sowie die innere und äußere Sicherheit, greife nicht durch. Es fehle insofern an einer substantiierten Darlegung des Ministeriums.

Den Vortrag, dass sich aus den Informationen zum Programmablauf Rückschlüsse auf den Ablauf zukünftiger Truppenbesuche sowie die Fähigkeiten des besuchten Bataillons ziehen lassen, erachtete das VG als nicht hinreichend konkret. Dies gelte gleichermaßen für die Behauptung des Ministeriums, anhand der Kenntnis der Dienstvorschriften zur Nutzung von Luftfahrzeugen könnten zielgerichtete Ausspäh- und Spionageversuche unternommen werden.

Vom Informationszugangsanspruch von vornherein nicht umfasst seien allerdings ebenfalls begehrte Hotelbuchungsunterlagen für die dem Truppenbesuch folgende Übernachtung, so das VG Köln. Diese Unterlagen beträfen keinen amtlichen, sondern einen privaten Vorgang der Ministerin a.D.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 09.11.2023, 13 K 6963/22 und 13 K 93/23

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