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Versicherungsvermittler: Dürfen sich nicht als unabhängig darstellen

25.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20515

Versicherungsvermittler dürfen ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten. Dies bestätigen zwei aktuelle Gerichtsurteile, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt.

Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, wobei einer der beiden auch als Finanzanlagenvermittler agiert.

Die Firma "Die Finanzprüfer" hatte eine bloße Versicherungsberatung angeboten, ohne Versicherungen vermitteln zu wollen, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater hat. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht (LG) Köln laut vzbv. Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers seien per Gesetz scharf voneinander getrennt, das gleichzeitige Betreiben sei ausdrücklich verboten.

Der "Finanzberatung Schorn" habe das LG Bremen nach der vzbv-Klage untersagt, online mit "unabhängiger Beratung" zu werben. Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhält, so das Gericht.

Die beiden Gerichtsentscheidungen sind nach Ansicht des vzbv richtungsweisend und helfen Verbrauchern zu erkennen, ob sie es mit unabhängiger Beratung zu tun haben oder mit einer Vermittlung, bei der auch Provisionen fließen können. Das sei wichtig, damit Verbraucher bei Empfehlung bestimmter Finanzanlagen oder Versicherungen durch Vermittler und Makler informierte Entscheidungen treffen können.

Damit solche Fälle künftig vermieden werden, fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen. Es brauche einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler.

Die geplanten Änderungen der europäischen Vorschriften bei der Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) böten einen guten Anknüpfungspunkt für mehr Verbraucherschutz, gingen aber noch nicht weit genug.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 24.10.2023 zu Landgericht Köln, Urteil vom 15.06.2023, 33 O 15/23, nicht rechtskräftig und Landgericht Bremen, Urteil vom 11.07.2023, 9 O 1081/22, nicht rechtskräftig

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