Vermögensteuer
Steuern und steuerähnliche Abgaben auf das Vermögen hat es bereits in der Antike gegeben. In Deutschland sind Vermögensteuern in Städten und Territorialstaaten seit dem Mittelalter immer wieder erhoben worden. Der Beginn der modernen Vermögensteuer kann in der preußischen Ergänzungsabgabe von 1893 gesehen werden. Nach dem Ersten Weltkrieg führte der große Finanzbedarf des deutschen Staates zur Einführung der Reichsvermögensteuer. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg ist in Deutschland eine Vermögensteuer erhoben worden. Das Vermögensteuergesetz ist zum 1. Januar 1997 zwar außer Kraft gesetzt, aber formalrechtlich nicht aufgehoben worden.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Vermögen |
Bemessungsgrundlage | Wert des Vermögens |
Steuersatz | 0,5 – 1 Prozent (bis 1996) |
Aufkommen | 0,05 Mio. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 0,000006% Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Länder |
Beurteilung
- keine Rechtfertigung mit Leistungsfähigkeitsprinzip, weil der Vermögensaufbau und -ertrag bereits von der Einkommen- und Erbschaftsteuer erfasst wurde
- keine zusätzliche und besondere Leistungsfähigkeit des Vermögens gegeben
- unangemessen hohe Steuervollzugskosten wegen schwieriger Vermögensbewertung
- kein geeignetes Umverteilungsinstrument
- hohe verfassungsrechtliche Schranken, die eine Reaktivierung praktisch nahezu unmöglich machen
Empfehlung
- keine Reaktivierung der Vermögensteuer
- Streichung der Vermögensteuer aus dem Katalog der verfassungsrechtlich zugelassenen Steuern