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Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG: Temporäre Billigkeitsregelung für unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 bekannt gegeben.
Danach gilt folgende Nichtbeanstandungsregelung:
"Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiter § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet, für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, schuldet die jPöR diesen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Absatz 2 UStG. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG aus einem derartigen unberechtigten Steuerausweis im Sinne von § 14c Absatz 2 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde. Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer im Sinne von § 14c Absatz 2 UStG verzichtet werden, wenn eindeutig für die die Rechnung ausstellende jPöR feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen. Es besteht kein Recht der jPöR auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis".
Wie das BMF weiter mitteilt, gilt diese Regelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung seines Schreibens.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.02.2023, III C 2 - S 7358/19/10001 :007