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Verlängerung der Steuererklärungsfristen: Das ist zu wenig!
Wohl keine Weihnachtsferien für Berater
Die Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 wird verlängert, wenn die Erklärung von einem Berater eingereicht wird. Allerdings nur um einen Monat, wie das Bundesfinanzministerium jetzt entschieden hat. Das ist aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) viel zu wenig. „Es ist völlig unverständlich, warum das Ministerium so fern der Praxis ist und damit die Arbeit einer Branche so erschwert“, kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel die Entscheidung. „Viele Steuerkanzleien werden nun die Weihnachtsferien durcharbeiten müssen, um das sehr hohe coronabedingte Aufgabenpensum zu schaffen.“
Bereits für die Steuererklärung 2018 gab es wegen der Corona-Krise eine Fristverlängerung – und zwar um drei Monate bis Ende Mai 2020. Für die Erklärungen 2019 sollen die Berater nun hingegen nur einen Zusatzmonat bekommen, obwohl ihr Aufgabenspektrum in der Pandemie noch gewachsen ist. Damit wächst der Druck auf die Berater, Firmen bei den Corona-Maßnahmen zu helfen und gleichzeitig die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben. Geschieht dies nicht, drohen gegebenenfalls Verspätungszuschläge und Zinsen für die Mandanten. „Hier werden die unterschiedlichen Mandanteninteressen gegeneinander ausgespielt“, kritisiert Holznagel.
Zum Hintergrund
Viele Corona-Hilfsmaßnahmen – zum Beispiel die Überbrückungshilfe – können nur mit Unterstützung eines Beraters beantragt werden. Daher sind in vielen Steuerbüros die Kapazitäten für die Erstellung der Steuererklärungen knapp. Dies hat der BdSt mehrfach unterstrichen und sich daher beim Bundesfinanzministerium für eine Fristverlängerung eingesetzt. Für Steuererklärungen 2019 soll es nun lediglich bis zum 31. März 2021 Zeit geben. Regulär würde die Abgabefrist für beratene Steuerzahler am 1. März 2021 enden. Etwas verlängert werden auch die Steuerstundungsmöglichkeiten für die durch die Corona-Krise unmittelbar betroffenen Steuerzahler. Sie können bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Ursprünglich sollte die Regelung Ende 2020 auslaufen.
BdSt fordert Fristverlängerung für Steuererklärungen / Petitionen zum Thema
Ohne sie geht aktuell fast gar nichts: Steuerberater. Wollen Unternehmen oder Selbstständige die sogenannte Novemberhilfe, Überbrückungshilfe oder die Neustarthilfe beantragen, muss prinzipiell ein Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer eingeschaltet werden. Das nimmt bei den Beratern Zeit in Anspruch, die dann für das reguläre Geschäft fehlt. Deshalb bleiben in vielen Steuerbüros aktuell die Steuererklärungen liegen. Für das Jahr 2019 müssen diese aber bis spätestens 1. März 2021 beim Finanzamt sein. Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Verspätungszuschlag drohen. Es ist absehbar, dass in vielen Kanzleien die Zeit knapp wird.
Deshalb setzt sich der BdSt intensiv für eine Verlängerung der Erklärungsfrist ein. Für die Steuererklärungen 2018 hatte das Ministerium eine solche bis Ende Mai 2020 erlaubt. Diese Regelung sollte aus unserer Sicht nun für die Erklärungen 2019 wieder aktiviert werden.
Das Bundesfinanzministerium blieb auf BdSt-Nachfrage im November jedoch unverbindlich. Wir werden uns aber definitiv weiter aktiv für eine Fristverlängerung einsetzen.
Aktuell laufen dazu auch Petitionen, die unterstützt werden können, z.B. www.openpetition.de/abgabefrist2019