Fristverlängerung der Grundsteuererklärung auf Januar 2023
Verlängerung der Reinvestitionsfristen für 7g-Rücklagen
Verlängerung der Reinvestitionsfristen für 6b-Rücklagen
Im Rahmen der Coronakrise wurden einige steuerliche Investitionsfristen verlängert, so dass Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten nicht noch steuerliche Nachteile erleiden müssen. Wir haben uns mit Erfolg eingesetzt, dass die Fristen weiter verlängert wurden.
Mit BMF-Schreibens vom 20.9.2022 wurden die Fristen, die in R 6.6 EStR für die Übertragung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bestehen, um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Fristen im Zeitraum 1.3.2020 bis 1.1.2021 abgelaufen wären. Für diesen Zeitraum haben Steuerpflichtige also ein Jahr mehr Zeit, die Rücklage auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen. Nunmehr trifft das BMF eine Regelung dahingehend, dass diese Fristen sich nicht um 1 Jahr, sondern um 3 Jahre verlängern, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die Fristen verlängern sich um 2 Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die Fristen verlängern sich um 1 Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.