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Vergütungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten: BMF informiert über vereinfachtes Verfahren

15.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/aktuell/12722-rechte

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 2 f) und Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und die ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nr. 3 EStG unterliegen.

Für solche Vergütungen gilt danach Folgendes: Die mit dem BMF-Schreiben vom 11.02.2021 (IV B 8 - S 2300/19/10016 :007) für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens kann unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.09.2021, aber vor dem 01.07.2022 zufließen. Das BMF-Schreiben vom 11.02.2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 30.09.2021 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 09.06.2021) bis zum 30.06.2022 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.07.2021, IV B 8 - S 2300/19/10016 :007

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