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Validierte EMCS: Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

14.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18336

In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Nach § 17b Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) könne der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen, heißt es in dem BMF-Schreiben einführend.

Die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung seien in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 05.07.2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren abgebildet. Demnach sei der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt.

Bei allen übrigen Lieferungen sei der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt laut BMF in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist. Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) beziehungsweise des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) könne die Beförderung begonnen werden. Die Eingangsmeldung sei dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.

Der Empfänger erstelle nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Dazu trage er die im Anhang I Tabelle 6 delV EMCS als verpflichtend vorgegebenen Daten in die Eingangsmeldung ein. Die Angaben in der Eingangsmeldung würden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, werde die Eingangsmeldung automatisiert validiert, so das BMF.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen seien neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Abschnitt 6a.5 Absatz 13 auf Anhang I Tabelle 6 der delV EMCS klarstellende Ergänzungen dahingehend erforderlich, dass in Fällen, in denen eine validierte EMCS-Eingangsmeldung vorliegt, diese nur dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommt, wenn darin jeweils Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind. In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, müsse der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, stellt das BMF klar.

Das vollständige Schreiben ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.07.2023, III C 3 - S 7141/21/10002 :001

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