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Michael Schütze - Fotolia

Unwetterschäden in der Steuererklärung angeben

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / News für Rentner / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen 20.07.2021, Bärbel Hildebrand

Starkregen und Hochwasser haben in den vergangenen Tagen immense Schäden angerichtet. In vielen Fällen greifen Versicherungen und helfen, die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden zu tragen. Wenn das nicht der Fall ist, können Steuerzahler häufig in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das ist der Fall, wenn 

  • existenzielle Gegenstände wie Wohnung, Möbel, Hausrat oder Kleidung ersetzt oder repariert werden müssen;
  • die Schäden durch ein unabwendbares und überraschend eingetretenes Ereignis entstanden sind;
  • kein eigenes Verschulden vorliegt, Schadenersatz und Erstattungen nicht möglich sind;
  • alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. 

In der Steuererklärung ansetzbar sind die Kosten für Wiederbeschaffungen bzw. Reparaturen, für Entsorgung, Sachverständigengutachten und Darlehenszinsen, wenn Sie für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufnehmen müssen. Allerdings setzt das Finanzamt eine „zumutbare Belastung“ als gegeben voraus. Bis zu dieser Höhe müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen selber tragen. Wie hoch diese „zumutbare Belastung“ genau ist, hängt ab von der Zahl der Kinder, dem Familienstand und dem Gesamtbetrag der Einkünfte.

Wenn Sie Handwerker beauftragen, um entstandene Schäden an und in Haus und Wohnung zu beheben, können Sie die Kosten teilweise als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend machen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zudem einen „Katastrophenerlass“ in Kraft gesetzt und hält die Finanzämter an, Bürgerinnen und Bürgern Steuern zu stunden und Vorauszahlungen herabzusetzen. Anträge zum Erlass der Grundsteuer und Stundungen bei der Gewerbesteuer sind an die Kommune zu richten. Ein Musterschreiben dazu finden Sie hier.

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