Hochwasserkatastrophe: Zoll gewährt unbürokratische Hilfe
Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens: Zwingende Voraussetzung für Zulässigkeit der Klage
Unwetterschäden: In der Steuererklärung angeben
Starkregen und Hochwasser haben in den vergangenen Tagen immense Schäden angerichtet. In vielen Fällen greifen Versicherungen – diese helfen, die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden zu tragen. Wenn das nicht der Fall ist, können Steuerzahler häufig in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) hin.
Das sei der Fall, wenn existenzielle Gegenstände wie Wohnung, Möbel, Hausrat oder Kleidung ersetzt oder repariert werden müssen, die Schäden durch ein unabwendbares und überraschend eingetretenes Ereignis entstanden sind, kein eigenes Verschulden vorliegt, Schadenersatz und Erstattungen nicht möglich sind oder alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
In der Steuererklärung ansetzbar seien die Kosten für Wiederbeschaffungen beziehungsweise Reparaturen, für Entsorgung, Sachverständigengutachten und Darlehenszinsen, wenn Sie für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufnehmen müssen. Allerdings setze das Finanzamt eine "zumutbare Belastung" als gegeben voraus. Bis zu dieser Höhe müsse der Steuerzahler die außergewöhnlichen Belastungen selber tragen. Wie hoch diese "zumutbare Belastung" genau ist, hänge ab von der Zahl der Kinder, dem Familienstand und dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Wer Handwerker beauftragt, um entstandene Schäden an und in Haus und Wohnung zu beheben, könne die Kosten teilweise als "haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend machen.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 20.07.2021