Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Universitäten: Steht kein zivilrechtlich...

Universitäten: Steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei querulatorischen Telefonanrufen zu

16.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12726-unterlassungsanspruch

Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es durch Verwaltungsakt durchsetzen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Eilverfahren entschieden.

Der Beklagte war von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Universität. Danach führten die Parteien unter anderem noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.

Die Universität hat in diesem Eilverfahren verlangt, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 01.03.2021 (2 O 299/20) den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, weshalb ihr kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe.

Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch folge – so das OLG Hamm – nach den gegebenen Umständen nicht aus §§ 1004 Absatz 1 Satz 2, 823 Absatz1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat störten zwar unmittelbar die Behördenabläufe. Dennoch bestehe kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.07.2021, 7 U 14/21

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland