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Umsatzsteuer: BMF klärt Einzelfragen bei Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen

04.12.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/21321

Das Bundesfinanzministerium (BMF) klärt mit einem aktuellen Schreiben Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz – UStG). Die Regelungen ergänzen das Schreiben vom 27.02.2023 (III C 2 -S 7220/22/10002 :010).

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 stelle ein Wahlrecht des Unternehmers dar, heißt es in dem aktuellen Schreiben. Die Ausübung dieses Wahlrechts müsse der Unternehmer dokumentieren. Dies könne zum Beispiel durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 unter Rn. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke könne auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage könne grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann laut BMF eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen.

Ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die für eine entnommene Photovoltaikanlage bezogen worden sind, ist nach dem aktuellen Schreiben nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung und unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich (vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE).

Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag liege eine Sachgesamtheit im Sinne von Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE vor. Die Gesamtanlage stelle das Zuordnungsobjekt im Sinne von Abschnitt 15.2c UStAE dar. Sofern die übrigen Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG erfüllt sind, sei für die Gesamtanlage der Nullsteuersatz anzuwenden. Ein Steuerpflichtiger, der vor dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage angeschafft und wirksam zur Regelbesteuerung optiert hat, unterliegt laut BMF auch dann weiterhin der fünfjährigen Bindungsfrist des § 19 Absatz 2 Satz 2 UStG, wenn er die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen entnommen hat. Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung sei nicht möglich. Die Einspeisevergütung unterliege weiterhin der Umsatzsteuer. Ein etwaiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung stelle nur dann eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a Absatz 7 UStG gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug dar, wenn sich die Photovoltaikanlage noch im Unternehmen befindet. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Absatz 7 UStG liege bereits dann nicht mehr vor, wenn die Entnahme der Anlage nur eine juristische Sekunde vor dem Wechsel in die Kleinunternehmerschaft erfolgt.

Sodann macht das aktuelle Schreiben des BMF Angaben zu Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Die Grundsätze des Schreibens, das auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar ist, sind in der Regel auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.11.2023, III C 2 - S 7220/22/10002 :013

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