Steuerverwaltung: KI-Einsatz zum Ausgleich des Nachwuchskräftemangels
Wirecard-Skandal: BAFin haftet nicht gegenüber Anlegern
Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen: Umsatzsteuerliche Behandlung
Eine aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (LfSt) dreht sich um die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen. Wie das LfSt mitteilt, ersetzt die neue Verfügung diejenige vom 11.08.2020 (S 7119.1.1-3/4 St33).
Oftmals erfüllten Werbeunternehmer ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die dann im Stadtbild bewegt werden, erläutert das LfSt den Hintergrund seiner Verfügung. Hierfür werde verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbänden et cetera) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug überlassen (so genanntes Werbemobil). Der Werbeunternehmer übergebe das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behalte jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institution verpflichte sich im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen, sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung seien keine Zahlungen an den Werbeunternehmer zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolge durch die Institution im eigenen Namen; sie habe auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach Vertragsende werde das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung – mit Ausnahme der durch den Werbeunternehmer zu zahlenden Umsatzsteuer – an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen habe.
Die Verfügung ordnet die durch den Werbeunternehmer sowie die durch die Institution erbrachte Leistung umsatzsteuerlich ein. Sie ist auf den Seiten des LfSt einsehbar (Finanzamt München: Steuerinfos - Steuerarten - Umsatzsteuer - Verfügungen BayLfSt (bayern.de)).
Landesamt für Steuern Bayern, Verfügungen vom 03.01.2023, S 7119.1.1-3/6 St33