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BdSt-Vergleich zeigt besorgniserregende Entwicklung beim Abwasser
© robert - Fotolia

Trend zu höheren Gebühren stoppen!

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 02.10.2024, Harald Schledorn

Der aktuelle BdSt-Vergleich zeigt besorgniserregende Entwicklung beim Abwasser. Für die Abwassergebührenbelastung privater Haushalte in Nordrhein-Westfalen gilt auch im Jahr 2024: Es gibt eine weite Gebührenspanne. Neu in diesem Jahr: Die Steigerungen sind deutlich höher als in der Vergangenheit. Dem kann und muss die Politik entgegenwirken.

Eckdaten zu Abwassergebühren

Den niedrigsten Schmutzwassergebührensatz berechnet Reken (1,45 Euro/m³), den höchsten Monschau (6,82 Euro/m³). Der niedrigste Regenwassergebührensatz liegt bei 0,15 Euro/m² versiegelter Fläche in
Schloß Holte-Stukenbrock, der höchste bei 2,20 Euro/m² in Monheim am Rhein. Für den BdSt-Musterhaushalt (4-Personen, die 200 m³ Frischwasser verbrauchen und als Schmutzwasser in die Kanalisation einleiten und 130 m² vollversiegelte Fläche auf dem Grundstück vorhalten) bedeutet das konkret: Er zahlt in Monschau 1.572 Euro im Jahr, in Reken dagegen nur rund 330 Euro im Jahr.

Landesdurchschnitt

Besorgniserregend ist, dass die Abwassergebühren für den BdSt-Musterhaushalt im Landesdurchschnitt erstmalig auf über 800 Euro gestiegen sind. Im vorigen Jahr waren es rund 755 Euro. Einen solchen Anstieg von über 6 % hat es zuletzt 1995 gegeben. Geradezu historisch sind die Anstiege auch, wenn man sich die Abwassergebührentabelle näher anschaut. In Nordrhein-Westfalen ibt es allein acht Kommunen, in denen der Musterhaushalt einen Anstieg der Abwassergebührenvon über 30% verkraften musste: Erftstadt (58 %), Legden (52 %), Bedburg-Hau (50 %), Heinsberg (40 %), Merzenich (39 %), Oelde (35 %), Unna (34 %) und Gangelt (31 %). Im Jahr 2023 gab es nur zwei Kommunen, in denen der Abwassergebührenanstieg im Vorjahresvergleich über 30 % lag. Die Zahl der Kommunen mit einer Abwassergebührenbelastung über 1.100 Euro im Jahr hat sich 2024 gegenüber 2023 mehr als verdoppelt: von 12 auf 25. OVG-Urteil umsetzen Dieser Trend zu immer höheren Abwassergebühren in Nordrhein-Westfalen kann und muss von der Politik gestoppt werden, um die Kosten rund ums Wohnen auf Dauer erschwinglich zu halten. Der Bund der Steuerzahler NRW fordert die Landesregierung
und den Landtag deshalb auf, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.• Mai 2022 (Az: 9 A 1019/20) zu beachten und umzusetzen. Wie bürgerunfreundlich sich die
Schmutzwassergebühren entwickeln, wenn der Gebührensatz nach den derzeitigen Regeln das Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW kalkuliert wird, zeigt ein Beispiel:

Beispiel für verfehlte Politik

Bedburg-Hau hat auf das OVG-Urteil positiv reagiert mit der Folge, dass der Schmutzwassergebührensatz von 2,79 Euro (2021) auf 2,06 Euro (2022) und schließlich auf 1,54 Euro (2023) reduziert wurde. Für  2024 wurde die Kalkulation entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung des KAG NRW erstellt. Folge für den Abwassergebührenzahler: Anstieg des Schmutzwassergebührensatzes auf 2,44 Euro. Damit erhöhen sich in diesem Jahr die Schmutzwassergebühren um 58 %.

Normenkontrollverfahren noch anhängig

Nach wie vor beim OVG NRW anhängig und noch nicht entschieden sind die Normenkontrollverfahren, die mit Unterstützung des BdSt NRW gegen verschiedene kommunale Abwassergebührensatzungen auf den Weg gebracht worden sind. Es ist noch nicht absehbar, wann das Gericht entscheiden wird.

BdSt-Forderungen an das Land

Die Beispiele zeigen: Wenn der Landtag die Abwassergebührenzahler entlasten will, muss er das Kommunalabgabengesetz NRW wieder ändern und sich enger an das OVG-Urteil von 2022 anlehnen:

  • Abschreibungen nur auf der Grundlage von Anscha’ ungs- oder Herstellungskosten zulassen. Derzeit steht es den Kommunen frei, stattdessen auch den teureren Wiederbescha’ ungszeitwert zugrunde zu legen.
  • Wenn der Wiederbescha’ ungszeitwert erlaubt bleibt, muss das KAG verbindlich regeln, dass der Abwassergebührenzahler nicht den allgemeinen Haushalt der Kommune subventioniert. Die Mehrerträge, die durch den Wiederbescha’ ungszeitwert im Vergleich zum Anscha’ ungswert erwirtschaftet werden, sind einem Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen der Einrichtung zuzuführen. Hier könnte sich der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen an §•13•Abs.•4 KAG Sachsen orientieren.
  • Das aus Kanalanschlussbeiträgen aufgebrachte Kapital sollte bei der Abschreibung außer Betracht bleiben (analog zur Verzinsung). Die Grundstückseigentümer in den NRW-Kommunen können aktuell bei der Refinanzierung der ö’ffentlichen Abwasseranlage doppelt belastet werden – einmal über die gezahlten einmaligen Kanalanschlussbeiträge und ein weiteres Mal über die Entrichtung der jährlich fällig werdenden Abwassergebühren. Bei einer entsprechenden Novellierung des KAG NRW könnte sich der Gesetzgeber z.B. an § 6 Abs. 2 KAG Brandenburg orientieren.

BdSt-Forderung an die Kommunen

Ein dringender Appell geht an Politik und Verwaltung in den Kommunen: Auch die gegenwärtige Fassung des KAG NRW ermöglicht es jeder einzelnen Kommune, freiwillig faire Abwassergebühren zu kalkulieren. Keine Kommune ist gezwungen, die Spielräume des aktuellen §•6•KAG NRW bürgerunfreundlich auszureizen und mit den Abwassergebühren möglichst hohe Überschüsse zu erwirtschaften. Es ist nicht die Aufgabe der Gebührenzahler, den kommunalen Haushalt zu subventionieren.

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