Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Thüringer Landesverband der AfD: Hätte v...

Thüringer Landesverband der AfD: Hätte vom Verfassungsschutzpräsidenten nicht als «Prüffall» bezeichnet werden dürfen

13.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12701-verfassungsschutz

Die öffentliche Äußerung des Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz im September 2018, dass er den Landesverband der AfD als Prüffall bearbeite, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Weimar entschieden. Es hat damit der auf Unterlassung dieser Äußerung gerichteten Klage des Landesverbandes Thüringen der (AfD) stattgegeben.

Am 06.09.2018 hatte der Präsident des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2017 geäußert: "Daher habe ich als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in Thüringen den Landesverband der AfD in Thüringen in der hiesigen Bearbeitung bei uns im Amt mit heutiger Wirkung als Prüffall eingestuft". Über diese Äußerung wurde danach in der Presse berichtet.

Mit seiner Klage vertritt der Landesverband der Partei die Auffassung, diese Äußerung greife in rechtswidriger Weise in sein Recht als politische Partei aus Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) ein, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Mit der öffentlichen Äußerung habe der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in das Recht der AfD, als politische Partei gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (Artikel 21 Absatz 1 GG), eingegriffen, meint auch das VG. Sie sei geeignet gewesen, die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung des Volkes und ihre Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ zu beeinflussen. Für diesen Eingriff habe es einer gesetzlichen Grundlage bedurft, an der es fehle.

Insbesondere könne das Recht, eine politische Partei in der Öffentlichkeit als "Prüffall" zu bezeichnen, nicht aus dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz hergeleitet werden. Soweit dieses in §§ 5 Absatz 2 Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen enthalte, setzten diese voraus, dass entweder sichere Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten vorlägen oder zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Verdacht. Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz enthalte jedoch keine Befugnis, bereits im Stadium des so genannten Prüffalls zu informieren. Hierbei gehe es um Fälle, in denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen noch nicht vorlägen, sondern nur vermutet würden und deshalb erst ermittelt werden müssten. Dabei sei unstreitig, dass die Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit selbst auch auf dieser Stufe zulässig sei; sie habe allerdings außerhalb der Wahrnehmung der Öffentlichkeit zu erfolgen.

Das streitgegenständliche Informationshandeln könne auch nicht auf das Thüringer Pressegesetz gestützt werden. Denn der presserechtliche Auskunftsanspruch reiche nicht weiter als das verfassungsschutzrechtliche Informationsrecht, sodass der Beklagte verfassungsschutzrechtlich zum Stillschweigen verpflichtet gewesen sei. Die Äußerungen könnten auch nicht auf das allgemeine Recht zu staatlichem Informationshandeln gestützt werden.

Eine weitere Klage einzelner Landtagsabgeordneter sowie der Landtagsfraktion der Partei hat das VG als unzulässig abgewiesen, weil den Klägern die Klagebefugnis fehle. Sie seien in der streitigen Äußerung nicht namentlich genannt und damit nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar von der Äußerung berührt.

Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 11.06.2021, 8 K 1151/19 We und 8 K 498/20 We, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland