NPD-Kandidatur eines Beamten: Rechtfertigt Aberkennung des Ruhegehalts
Promotionsstipendium: Kann der Besteuerung unterliegen
Telefonüberwachung: Genehmigung muss keine individualisierte Begründung enthalten
Eine Entscheidung, mit der ein Richter eine Telefonüberwachung genehmigt, muss nicht unbedingt eine individualisierte Begründung beinhalten, um mit EU-Recht vereinbar zu sein. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) kann es ausreichen, wenn die Entscheidung sich auf einen eingehend und detailliert formulierten Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde stützt und die Gründe für die Genehmigung sich leicht und eindeutig erschließen, wenn Antrag und Genehmigung nebeneinander gelesen werden.
Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien. Dort ist es geltende Gerichtspraxis, bei der Genehmigung einer Telefonüberwachung eine Textvorlage ohne individualisierte Begründung zu verwenden, die sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, dass die Anforderungen der in ihr angeführten nationalen Regelung der Telefonüberwachung erfüllt seien.
Der EuGH hat diese Praxis nun als rechtens bestätigt. Es sei davon auszugehen, dass der nationale Richter durch die Unterzeichnung einer Textvorlage, in der es heißt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien, die Begründung des bei ihm von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gestellten ausführlichen Antrags bestätigt und sich dabei vergewissert hat, dass diese Anforderungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wäre es gekünstelt, zu verlangen, dass die Genehmigung für die Überwachung eine konkrete und detaillierte Begründung enthält, wenn bereits der dieser Genehmigung zugrunde liegende Antrag nach nationalem Recht eine solche Begründung enthält.
Sobald die betroffene Person über die Überwachung informiert worden ist, verlange die Begründungspflicht aber, dass sowohl diese Person als auch der Richter des Hauptverfahrens, der für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Überwachung zuständig ist, in der Lage sind, die Gründe für diese Genehmigung nachzuvollziehen. Deshalb müssten sie Zugang nicht nur zur Genehmigungsentscheidung haben, sondern auch zu dem Antrag der Behörde, die um Genehmigung ersucht hat.
Außerdem stellt der EuGH fest, dass diese Personen, wenn sie die Genehmigung und den ihr beigefügten mit Gründen versehenen Antrag nebeneinander lesen, die genauen Gründe, aus denen die Genehmigung unter den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des dem Antrag zugrunde liegenden konkreten Falls erteilt wurde, leicht und eindeutig nachvollziehen können müssen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2023, C-349/21