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Tabaksteuer

Steuerlexikon / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Ruheständler / Arbeitnehmer 23.08.2022

Im 17. Jahrhundert versuchte der Staat, den Tabakkonsum mit Verboten einzudämmen. Da sie jedoch missachtet wurden, folgte die Errichtung von Tabakmonopolen, bevor im 19. Jahrhundert die ersten Tabaksteuern erhoben wurden. 1879 wurde eine Reichstabaksteuer eingeführt, die 1906 durch eine Banderolensteuer für Zigaretten ergänzt und in den Folgejahren ausgebaut wurde. Seit 1949 wurde die Tabaksteuer als Banderolensteuer auf Tabakwaren fortgeführt.

Steuereigenschaften

Steuergegenstand Tabakwaren
Bemessungsgrundlage Menge und Wert von Tabakwaren
Steuersatz unterschiedliche Steuersätze für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak; Bsp. Zigaretten (2021): 12,28 ct/St. und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises (Endverbraucherpreis)
Aufkommen 14,73 Mrd. Euro (2021)
Anteil am Steueraufkommen 1,78 Prozent (2021)
Ertragshoheit Bund

 

Beurteilung

  • verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
  • ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von Tabakwaren, da sie bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen
  • Steuer auf Steuer: Tabaksteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
  • ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele
  • ungleichmäßige Besteuerung der Tabakwaren

 

Empfehlung

  • kurz- und mittelfristig: Besteuerung auf EU-Mindestniveau und gleichmäßige Besteuerung der Tabakwaren
  • langfristig: Abschaffung

 

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