Tabaksteuer
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Im 17. Jahrhundert versuchte der Staat, den Tabakkonsum mit Verboten einzudämmen. Da sie jedoch missachtet wurden, folgte die Errichtung von Tabakmonopolen, bevor im 19. Jahrhundert die ersten Tabaksteuern erhoben wurden. 1879 wurde eine Reichstabaksteuer eingeführt, die 1906 durch eine Banderolensteuer für Zigaretten ergänzt und in den Folgejahren ausgebaut wurde. Seit 1949 wurde die Tabaksteuer als Banderolensteuer auf Tabakwaren fortgeführt.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Tabakwaren |
Bemessungsgrundlage | Menge und Wert von Tabakwaren |
Steuersatz | unterschiedliche Steuersätze für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak; Bsp. Zigaretten (2021): 12,28 ct/St. und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises (Endverbraucherpreis) |
Aufkommen | 14,73 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 1,78 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
- ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von Tabakwaren, da sie bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen
- Steuer auf Steuer: Tabaksteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
- ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele
- ungleichmäßige Besteuerung der Tabakwaren
Empfehlung
- kurz- und mittelfristig: Besteuerung auf EU-Mindestniveau und gleichmäßige Besteuerung der Tabakwaren
- langfristig: Abschaffung