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Subventionen für konfessionelle Privatschulen: Dürfen im Inland anerkannten Kirchen vorbehalten sein
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Blick auf das in Österreich bestehende entsprechende Anerkennungserfordernis entschieden. Dieses sei gerechtfertigt, um es Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen.
Die "Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland", eine in Deutschland ansässige und anerkannte Kirche, beantragte bei den österreichischen Behörden eine Subvention für die Personalkosten einer in Österreich ansässigen Privatschule, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass solche Subventionen in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten seien. Die Freikirche wandte sich daraufhin an die österreichischen Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Anerkennungserfordernisses mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften über die Freizügigkeit. Er hat daher den EuGH dazu befragt.
Dieser stellt zunächst fest, dass das Unionsrecht auf einen solchen Rechtsstreit anwendbar ist. Die Unionsverträge sähen zwar vor, dass die EU demgegenüber neutral ist, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten. Das bedeute jedoch nicht, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Unterrichten an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen sei.
Das Erfordernis der Anerkennung nach nationalem Recht stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, so der EuGH weiter. Die Voraussetzungen für diese Anerkennung könnten nämlich von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kirchen oder Religionsgesellschaften weniger leicht erfüllt werden. Sie seien daher geeignet, diese zu benachteiligen.
Der Gerichtshof ist aber der Ansicht, dass eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein kann, dass sie ein legitimes Ziel verfolgt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. So ergänzten die konfessionellen Privatschulen in Österreich das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem, indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen. Dadurch, dass sie diese Wahl gewährleisten will, verfolge die österreichische Regelung ein legitimes Ziel. Sie erscheine auch nicht unangemessen und gehe nicht über das hinaus, was erforderlich ist. Sie solle unter anderem sicherstellen, dass die subventionierten Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.02.2023, C-372/21