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Steuertipps Juni 2021
Hier finden Sie unsere Tipps rund ums Thema Steuern
- Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen: Nachweis der Behinderung
- Veräußerungen gegen Rentenzahlung im Rahmen der Betriebsaufgabe: Kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung
- Für den "IAB" muss nicht zwingend ein Fahrtenbuch vorliegen
- Grunderwerbsteuer: Die Instandhaltungsrücklage darf nicht (mehr) ausgesondert werden
- Rabatte beim Autokauf: Keine Versteuerung als Arbeitslohn
Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei
Für Arbeitgeber besteht bereits seit 2020 die Möglichkeit, einen Coronabonus in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Arbeitnehmer könnten seit April 2020 vom so genannten Coronabonus profitieren. Bis 1.500 Euro könnten Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Coronakrise an ihre Mitarbeiter auszahlen.
Die Auszahlungsfrist sei im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert worden. Laut DStV dürfte sich die Frist nun verlängern: Der Bundestag habe jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert. Die Zustimmung des Bundesrats werde am 28.05.2021 erwartet.
Laut DStV soll die Verlängerung den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führe jedoch nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro solle jedoch möglich sein.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.05.2021
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen: Nachweis der Behinderung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben – im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung – über die Frage des Nachweises einer Behinderung. Ergänzend zu § 65 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gelte Folgendes:
Den Nachweis einer Behinderung habe der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Absatz 1 Nr. 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestünden keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).
Nach Angaben des BMF gilt das Schreiben für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.03.2021, IV C 8 - S 2286/19/10002 :006
Veräußerungen gegen Rentenzahlung im Rahmen der Betriebsaufgabe:
Kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung
Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Absatz 11 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR) findet keine Anwendung, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.
Die Klägerin betrieb einen Steinmetzbetrieb in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus, den sie krankheitsbedingt Ende 2013 einstellte. Anfang 2014 veräußerte sie den Geschäftsbetrieb gegen eine lebenslange Rente. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück mit dem betrieblich genutzten Anbau sowie weitere Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten. Den Entnahmegewinn, der auf die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entfiel, unterwarf die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung der sofortigen Besteuerung. Für die monatlichen Rentenzahlungen machte sie das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung nach R 16 Absatz 11 EStR geltend.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung des Wahlrechts auf die vorliegende Betriebsaufgabe ab und unterwarf auch den Veräußerungsgewinn der sofortigen Besteuerung, indem es vom Barwert der Rente den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter und die Rückbauaufwendungen abzog.
Das FG schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung könne nicht auf eine Betriebsaufgabe übertragen werden, in deren Rahmen Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden, da bei einer solchen Betriebsaufgabe die für das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung in den Fällen der Betriebsveräußerung herangezogenen Begründungselemente nicht in vollem Umfang erfüllt sind.
Der Steuerpflichtige trage zwar bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen Rentenzahlungen sowohl bei der Betriebsaufgabe als auch bei der Betriebsveräußerung das Risiko einer erhöhten Steuerbelastung, wenn er vor Ablauf der für die Bemessung des Rentenbarwerts maßgeblichen statistischen Restlebensdauer verstirbt. Bei der Betriebsaufgabe verfüge der Steuerpflichtige aber regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Denn er könne sich diese Mittel durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme beschaffen. Bei der Veräußerung des gesamten Betriebs gegen Rentenzahlungen fehlten dagegen die Mittel zur Zahlung der Steuer, da der Steuerpflichtige den Kaufpreis aufgrund der Rentenzahlungen erst über einen längeren Zeitraum nach dem Veräußerungszeitpunkt erhält.
Sofern eine Betriebsaufgabe im Hinblick auf das Fehlen von Mitteln zur Steuerzahlung mit der Betriebsveräußerung vergleichbar ist, könne dies nur im Billigkeitswege durch abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung berücksichtigt werden, da sich für diese Fallgestaltungen keine eindeutigen Tatbestandsmerkmale formulieren lassen. Die Ausdehnung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung auf sämtliche Fälle der Betriebsaufgabe gehe über das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erforderliche hinaus und führe damit zu einer ungerechtfertigten Abweichung von der gesetzlich angeordneten Sofortbesteuerung des Aufgabegewinns.
Gegen das Urteil hat das FG die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 6/20 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2020, 4 K 28/18, nicht rechtskräftig
Für den Investitionsabzugsbetrages "IAB" muss nicht zwingend ein Fahrtenbuch vorliegen
Will ein Selbstständiger für die Inanspruchnahme des so genannten Investitionsabzugsbetrages (IAB) gegenüber dem Finanzamt belegen, dass er ein Fahrzeug nahezu ausschließlich betrieblich genutzt hat (hier zu 90 %), so kann ihm das nicht nur mit einem Fahrtenbuch gelingen.
Stelle sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass das Fahrtenbuch fehlerhaft war, so ist damit nicht auch zwangsläufig die Anerkennung des betrieblichen Pkw als "Investition für den Betrieb" hinfällig, so der BFH. Ein solcher Nachweis könne auch durch andere Beweismittel geführt werden. So könnten "zeitnah geführte Aufzeichnungen" anerkannt werden, wie sie bei der Abgrenzung von Privatvermögen zu Betriebsvermögen oder bei der Nutzung von Betriebsfahrzeugen zu betriebsfremden Zwecken ausreichen sind.
BFH, III R 62/19 vom 15.07.2020
Grunderwerbsteuer: Die Instandhaltungsrücklage darf nicht (mehr) ausgesondert werden
Beim Kauf von Wohnungseigentum darf der "mitgekaufte" Anteil an der Instandhaltungsrücklage (also an dem Verwaltungsvermögen für Instandhaltungen und -setzungen, das von der Eigentümergemeinschaft "zusammengetragen" worden ist) bei der Bemessung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer nicht (mehr) außen vor bleiben. Denn bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Verwaltungsvermögen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, während die Eigentümer selbst über "ihren" Anteil nicht frei verfügen können. Das gelte auch bei Zwangsversteigerungen, so der BFH. Dadurch steigt im Regelfall die Grunderwerbsteuer.
BFH, II R 49/17 vom 16.09.2020
Rabatte beim Autokauf: Keine Versteuerung als Arbeitslohn
Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klar.
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (zum Beispiel Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung et cetera), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.
Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.
Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das FG entschied, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien.
Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten. Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den so genannten Vielfahrern gehörten, an sich zu binden.
Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2020, 2 K 1690/18, nicht rechtskräftig