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Steuertipps für Ukraine-Hilfe
Gesamtgesellschaftliches Engagement wird steuerlich anerkannt.
Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Auch Deutschland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet Bleibenden hilft der Demokratie in der Ukraine. Das Bundesministerium für Finanzen erkennt das gesamtgesellschaftliche Engagement an und hat eine Reihe von steuerlichen Regelungen erlassen, die zu steuerlichen Entlastungen bei den Steuerzahlern führen können.
Dazu zählen im Einzelnen:
- Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden
- Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige, aber nicht mildtätige Körperschaften (d.h. kein Verlust der Gemeinnützigkeit bei bestimmten Ukraine-bezogenen Verwendungen außerhalb des Satzungszwecks)
- Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende zur Unterstützung vom Krieg betroffener Arbeitnehmer und Geschäftspartner oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen (auch für Beamte),
- keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen, Versorgung Verwundeter) sowie
- keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Auswirkungen bei Nutzungsänderungen oder unentgeltlicher Nutzung von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn und soweit durch die Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet.
Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.
Der komplette Erlass kann hier heruntergeladen werden.