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Steuertipps Februar 2022
Hier finden Sie unsere Tipps rund ums Thema Steuern:
- One-Stop-Shop: Hinweise zum Umgang mit Zahlungserinnerungen anderer EU-Staaten
- Bescheidänderung bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen möglich
- Gewinne aus Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig
- Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert
- Schenkungsteuer: Zahlungen an beeinträchtigte Nacherben sind abziehbar
- Familienheim: Steuerbegünstigung bei Zuerwerb
One-Stop-Shop: Hinweise zum Umgang mit Zahlungserinnerungen anderer EU-Staaten
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt auf seinen Internetseiten Unternehmern, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, Hinweise zum Umgang mit Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten.
Zahlreiche Unternehmer hätten aktuell solche Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten.
Um ein derartiges Szenario zu vermeiden, seien die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert worden, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden, so das BZSt. Offenbar hätten aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.
Wer eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat erhalten habe, solle zunächst prüfen, ob er die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt hat. Wenn dies der Fall ist, empfiehlt es sich laut BZSt, dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin zu antworten, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde.
Es sei in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren, merkt das Amt abschließend an.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 13.01.2022
Bescheidänderung bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen möglich
Wird ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf mehrere Jahre verteilt, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend wäre, ist der Bescheid dieses Jahres nach § 174 Absatz 4 Abgabenordnung (AO) änderbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Klägerin, eine GbR, erzielt gewerbliche Einkünfte aus einem Kraftfahrzeughandel. Eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung stellte ungeklärte Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto fest und führte eine Bargeldverkehrsrechnung durch, die zu Unterdeckungen führte. Im Rahmen der Schlussbesprechung einigte man sich auf einen hinzuzuschätzenden Gesamtbetrag von 150.000 Euro, der gleichmäßig auf die Prüfungsjahre 2008 bis 2010 zu verteilen sei. Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechende Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide.
Gegen die Bescheide für die Jahre 2009 und 2010 legte die Klägerin Einsprüche mit der Begründung ein, dass für 2008 festgestellte Fehlbeträge keine Hinzuschätzungen für diese Jahre rechtfertigen könnten. Dem folgte das Finanzamt und half den Einsprüchen durch Erlass von Änderungsbescheiden ab. Zugleich änderte es die die zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheide für 2008 gemäß § 174 Absatz 4 AO dahingehend, dass es nunmehr in diesem Jahr den gesamten Hinzuschätzungsbetrag von 150.000 Euro berücksichtigte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift lägen nicht vor.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster hat entschieden, dass die Voraussetzungen des § 174 Absatz 4 AO im Streitfall vorlagen. Danach könnten, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.
Der Umstand, dass die Klägerin Einnahmen erzielt, aber nicht erklärt habe, stelle einen bestimmten Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift dar. Dieser Sachverhalt sei vom Finanzamt im Hinblick auf die zeitliche Zuordnung des Hinzuschätzungsbetrags irrig beurteilt worden, da 2008 erwirtschaftete Einnahmen nicht den Folgejahren zuzurechnen seien. Die Gesamthöhe der festgestellten Fehlbeträge von 150.000 Euro sei hingegen nicht irrig beurteilt worden. Gerade die irrige Beurteilung der falschen zeitlichen Zuordnung und nicht etwa die Änderung der Schätzungsmethode habe zum Erfolg der Einsprüche für die Jahre 2009 und 2010 geführt.
Das FG hat im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung übernommen, da allein auf dem betrieblichen Bankkonto der Klägerin ungeklärte Bargeldzuflüsse in Höhe von 225.000 Euro zu verzeichnen seien. Dies lasse den Rückschluss zu, dass diese auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.09.2021, 2 K 1155/19 G,F
Gewinne aus Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt wurden, sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg sind Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter.
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US-Dollar die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres.
Die Gewinne berücksichtigte der Beklagte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein. Es liege kein "anderes Wirtschaftsgut" und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.
Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse "sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt", "die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind" und der "Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde".
Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde ihm verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden, führt das FG weiter aus. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität könne der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen seien möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. "Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht". Betreibe die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf.
Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit circa acht Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich allein noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.
Da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, hat das FG die Revision zugelassen. Diese ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, 5 K 1996/19, nicht rechtskräftig
Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht (SG) den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das BSG hat die Entscheidung des SG bestätigt.
Der Kläger habe einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 08.12.2021, B 2 U 4/21 R
Schenkungsteuer: Zahlungen an beeinträchtigte Nacherben sind abziehbar
Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall hatten die Eltern des Klägers ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.
Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen haben das Finanzgericht und der BFH dem Kläger Recht gegeben.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie könnten daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid sei entsprechend zu ändern.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2021, II R 24/19
Familienheim: Steuerbegünstigung bei Zuerwerb
Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar und fügt hinzu, dass der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug der unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegensteht, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert.
Der Kläger ist Alleinerbe seines im Oktober 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte eine von dem Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzte Doppelhaushälfte. Der Kläger bewohnt seit Längerem eine hieran direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Abschluss von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nutzt der Kläger seit August 2016 die – nunmehr zu einer Wohnung verbundenen – beiden Doppelhaushälften selbst.
Laut BFH kommt eine Steuerbefreiung des Erwerbs von Todes wegen nach § 13 Absatz 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Betracht. Erforderlich hierfür sei unter anderem, dass der Erwerber der Wohnung diese "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt.
Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann nach Ansicht des BFH eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung dann vorliegen, wenn der Erwerber darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers, die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen (wie zum Beispiel eine Renovierung der Wohnung), seien nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss.
Es obliege dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung sei jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift.
Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten sei dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können.
Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist laut BFH die zeitnahe Räumung beziehungsweise Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, sei eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2021, II R 46/19