Keine Haftungsunion durch die Hintertür!
Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. / Presseinformation
Steuertipps April 2020
Wohnungsreinigung für Eltern: Keine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung
Vorsteuerabzug für Büro: Entspricht Erfordernis fristgebundener Abgabe unternehmensbezogener Zuordnungsentscheidung Unionsrecht?
Wohnungsreinigung für Eltern: Keine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung
Reinigt ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so kann der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz - EStG) in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes entschieden.
Es stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der in 35a Absatz 2 EStG gesetzlich nicht definierte Begriff der "Dienstleistungen" nur solche Leistungen umfasst, die entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung müsse durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen.
Selbst wenn man aber der Auffassung folgen würde, dass Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 2. Alternative EStG auch von nahen Angehörigen erbracht werden könnten, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.05.2019, 1 K 1105/17
Vorsteuerabzug für Büro: Entspricht Erfordernis fristgebundener Abgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Fall eines so genannten Zuordnungswahlrechtes beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht getroffen wurde. Er hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten.
Der Kläger, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 m², wovon auf ein Zimmer ("Arbeiten") circa 17 m² entfielen (Fertigstellung 2015). Erst in der am 28.09.2016 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 – nicht aber in den zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen – machte der Kläger für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres als gesetzlicher Abgabetermin der Steuererklärung) erfolgten Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen.
Der BFH vertritt im Vorlagebeschluss die Auffassung, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil unbegründet wäre. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Zwar gehe das Unionsrecht in Artikel 168a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ausdrücklich von einer "Zuordnung" von Gegenständen aus. Es enthalte jedoch keine näheren Regelungen hierzu. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll auch geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. Sollte der EuGH die bisherige (nationale) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und so genannter gemischter Nutzung erleichtern.
In einem weiteren Verfahren, das den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch einen Privatmann betrifft, hat der BFH mit Beschluss vom selben Tag (XI R 7/19) ebenfalls den EuGH angerufen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.09.2019, XI R 3/19