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Steuertipp: Werbungskosten - Rein beruflich veranlasstes Verfahren kann Steuern sparen helfen
Wird ein Strafverfahren gegen einen angestellten Geschäftsführer einer GmbH geführt, weil der unter anderem Lohnsteuer hinterzogen und Arbeitsentgelte veruntreut hat, so kann er die ihm entstandenen Strafverteidigungskosten auch dann als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn er außerdem Bargeld aus der Firma für private Zwecke abgezweigt hat. Grundsätzlich ist es so, dass das Verfahren aus „rein beruflicher Veranlassung“ entstanden sein muss, um den steuerlichen Abzug zu begründen. Und bezieht sich das Strafverfahren auch nur auf die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, so kann er die Kosten für seine Verteidigung steuerlich geltend machen. (BFH, VI B 88/21) - vom 31.03.2022