Steuertipp: Erbschaftsteuer - Auch eine schwere Depression kann die Steuerfreiheit erhalten
Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Wer Affenpocken hat, der muss in Quarantäne
Steuertipp: Werbungskosten - Auch kurz vor Weihnachten ist noch das alte, andere Jahr
Least ein angestellter Diplom-Ingenieur ein Auto für berufliche Fahrten noch im alten Jahr (am 20.12.), werden dafür eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro sowie Kosten für Fahrzeugzubehör, Zusatzleistungen und Reifen fällig und fallen weitere Aufwendungen wie Leasingraten, Versicherung, Kfz-Steuer und Benzin erst im nächsten Jahr an, so kann er die Gesamtkosten (für beide Jahre kam er auf knapp 30.000 €) für die Ermittlung des Kilometersatzes im Rahmen eines "12-Monats-Zeitraumes" ansetzen. Ergibt die Rechnung - er teilte die Gesamtkosten durch die Fahrleistung in diesem Zeitraum (rund 32.000 km) - einen Kilometersatz in Höhe von 0,93 Euro, so darf er diesen im Rahmen der Werbungskosten steuerlich ansetzen. (Die Gesamtkosten eines Kfz dürfen grundsätzlich auf Grundlage eines 12-Monats-Zeitraums ermittelt werden, der nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss. Das gelte auch für eine solche Konstellation. Der Bundesfinanzhof wird endgültig entscheiden.) (FG München, 2 K 667/21) – vom 12.10.2021