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Steuertipp: Was jedes Jahr fließt, kann als "verpflichtend" durchgehen
Zahlt ein Unternehmen seit Jahren jeweils Boni an seine Mitarbeiter, wenn das abgelaufene Geschäftsjahr gute Zahlen gebracht hat (hier hieß es in einer Information vom Arbeitgeber: "Für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf und guter Perspektive zahlt die GmbH (...) einen Bonus (...). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch."), so kann die Geschäftsführung dafür im alten Jahr (hier: 2014) in der Bilanz eine "Verbindlichkeitsrückstellung" bilden. Diese ist steuerlich anzuerkennen. Das Finanzamt kann nicht argumentieren, es gebe keine Verpflichtung zur Zahlung. Außerdem sei die Zahlung "im Jahr 2015 wirtschaftlich verursacht". Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Die Verbindlichkeit knüpfe an die Arbeitsleistung des vergangenen Jahres an. Der Freiwilligkeitsvermerk ändere nichts an der "Verpflichtung", denn die Boni sind in der Vergangenheit jedes Jahr geflossen. (FG Münster, 13 K 3467/19) - vom 16.11.2022