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Steuertipp: Veröffentlichte Pauschbeträge gelten für den "ganzen Laden"
Das Finanzamt darf im Rahmen einer Betriebsprüfung eines Einzelhändlers (der 2 Supermärkte betreibt) für die Entnahme von so genannten Non-Food-Artikel nicht weitere über die Pauschbeträge nach den amtlichen Richtsatzsammlungen hinausgehende Hinzuschätzungen vornehmen. Für Sachentnahmen von Lebensmitteln und Getränken (also für den Eigenverbrauch des Einzelhändlers) gibt es jahresbezogene Pauschbeträge, die das Finanzministerium veröffentlicht. Hier vertrat die Finanzbehörde die Auffassung, dass der Pauschbetrag nicht reichte - und schätzte weitere Sachentnahmen für Nicht-Lebensmittel (Non-Food) in Höhe von 140 Euro pro Monat - zu Unrecht. Die veröffentlichten Pauschbeträge für Sachentnahmen beziehungsweise unentgeltlichen Wertabgaben umfassen nicht nur lediglich Nahrungsmittel und Getränke. (Grundsätzlich durfte hier zwar geschätzt werden, weil der Einzelhändler seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen war. Aber die Höhe wurde als rechtswidrig eingestuft.) (FG Münster, 10 K 1297/20) - vom 29.04.2022