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Steuertipp: Unklare Satzung lässt Friedhofsgebühren schwinden
Geht aus der Friedhofsgebührensatzung nicht eindeutig hervor, für welche einzelnen Unterhaltungskosten die Friedhofsgebühren erhoben werden und werden diese Gebühren auch nicht deutlich von den Grabnutzungsgebühren abgegrenzt, so muss der Grabnutzer den unklaren Teil der Gebühren nicht bezahlen. In dem konkreten Fall ging es um knapp 500 Euro. Hier hatte die Kommune als Friedhofsträger per Bescheid knapp 1.100 gefordert (für 24 Nutzungsjahre einer Doppelgrabstelle je 46 €). Der Nutzer widersprach mit dem Argument, dass lediglich die Hälfte zu zahlen wäre, da auf die Doppelgrabstelle wie auf eine Einzelgrabstelle nur 23 Euro pro Jahr entfallen dürften - mit Erfolg. Weil die Satzung nicht schlüssig beschreibt, welchen Unterhaltungskosten die Gebühren dienen sollen, sei sie ungültig. (VwG Cottbus, 6 K 808/16) - vom 17.01.2019