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Steuertipp: Umsatzsteuer - Eine unselbstständige Stiftung ist nicht pflichtig
Unselbstständige Stiftungen sind bezogen auf Verwaltungsleistungen, die ihr Träger für sie erbracht hat, nicht umsatzsteuerpflichtig sind. In dem konkreten Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der Träger von etlichen (unselbstständigen und nicht nichtrechtsfähigen) Stiftungen ist, die er - teils aus eigenem Vermögen und teils durch Stiftungsgeschäften - gegründet hat. Die Stiftungen sind operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig, wobei das Personal bei dem Verein angestellt ist - mit dem Zusatz, in welcher jeweiligen Stiftung es eingesetzt wird. Das Finanzamt nahm mit Blick auf die Personalüberlassung an, dass die Stiftung umsatzsteuerpflichtig sei - zu Unrecht. Es fehle an einem „umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis“. Denn ein solches beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstständige Stiftung sei kein „tauglicher Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis“. (FG Münster, 5 K 1753/20 U) - vom 05.05.2022