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Steuertipp: Trotz der Corona-Pandemie geht auch das «Leben im Gericht» weiter
Werden bei der Entscheidung "für und gegen" die von einem Steuerberater gegenüber einem Gericht geforderte "Akteneinsicht per Übersendung in seine Kanzlei" alle Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, so kann die Forderung des Steuerberaters auch dann abgelehnt werden, wenn er sich auf die besondere Lage in der Corona-Pandemie bezieht. Zwar werde nicht "jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen" ausgeschlossen. Aber die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten sei nur in "eng begrenzten Ausnahmefällen" möglich. Kanzleiräume des Steuerberaters seien jedenfalls keine „Diensträume“. Kann das Gericht "gerichtsinterne Vorkehrungen" vorweisen (wie zum Beispiel Kontaktreduzierungen durch das Ausfüllen von Fragebögen vorab, Akteneinsicht in einem separaten gelüfteten Raum sowie die Einhaltung aller vorgeschrieben Hygienemaßnahmen), so müssen die Unterlagen nicht in die Kanzlei geschickt werden. (BFH, IX B 38/21) - vom 22.10.2021