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Steuertipp: Sind alle Daten beim Finanzamt gespeichert, kann nichts hinterzogen werden
Liegen einem Finanzamt alle für einen Steuerbescheid erforderlichen Informationen in Form von elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigungen vor, so darf es dem Steuerzahler auch dann nicht vorwerfen, die Abgabe der Steuererklärung „pflichtwidrig unterlassen“ zu haben, wenn die Frist dafür abgelaufen ist. (Hier ging es um den Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung.) In dem konkreten Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar einen Aktenvermerk, nachdem die Abgabe einer Steuererklärung als „Antragsveranlagung“ freiwillig geschehen könne. Später bemerkte das Finanzamt für Zeiträume, die fast zehn Jahre zurücklagen, dass doch die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorgelegen hatten, und erließ Steuerbescheide auf Basis von Schätzungen - zu Unrecht. Dem Finanzamt seien aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigungen, die unter der Steuernummer der Eheleute gespeichert waren, alle maßgeblichen Umstände zum Erlass von Steuerbescheiden bekannt gewesen. (FG Münster, 4 K 135/19) - vom 24.06.2022