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Steuertipp: Prozesskosten - Das Finanzgericht wählt die Schätzungsmethode - nicht der Steuerzahler
Hat ein Restaurantbetreiber erfolgreich gegen eine Schätzung der Einnahmen durch das Finanzamt vor dem Finanzgericht geklagt, so hat er auch Anspruch darauf, dass ihm die Kosten erstattet werden, die ihm im Einspruchsverfahren entstanden sind. Allerdings kann er nicht die Aufwendungen geltend machen, die ihm durch ein Privatgutachten entstanden sind, welches er im Vorfeld des Gerichtsverfahrens von einem Steuerberater hat anfertigen lassen und in dem es um die Wahl der anzuwendenden Schätzmethode geht. Weil das Gutachten nicht dazu diente, ein Gutachten des Finanzamts zu widerlegen und die Wahl der Schätzungsmethode dem Gericht obliege, können die Kosten dafür nicht erstattet werden. (FG Münster, 8 Ko 326/21) - vom 04.10.2021