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Steuertipp: Nur ein "verbindlicher Rabatt" kann eine "Verbindlichkeitsrückstellung" sein
Händler und Dienstleister geben Rabatt- oder Wertgutscheine aus, um Kunden zu gewinnen beziehungsweise Bestandskunden zu behalten. Dabei stellt sich für bilanzierende Unternehmer die Frage, wie solche Werte zu verbuchen sind, wenn zum Beispiel ein an Kunden ausgegebener Geschenkgutschein zum Jahreswechsel noch nicht eingelöst ist. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein Händler für am Bilanzstichtag nicht eingelöste Gutscheine oder Bonuspunkte eine so genannte Verbindlichkeitsrückstellung bilden darf, wenn er sich 1. zur Einlösung verpflichtet hat, 2. mit der Einlösung ernsthaft zu rechnen ist und 3. die Ausgabe der Vergünstigung von einem im abgelaufenen Jahr durchgeführten Einkauf abhängig war. Dann ist die spätere Einlösung des Gutscheins als Rabatt für den ersten Einkauf anzusehen. (BFH, IV R 20/19) - vom 29.09.2022