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Steuertipp: "Normalos" müssen den zumutbaren Eigenanteil schlucken

24.03.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/7237

Ein Steuerzahler kann Aufwendungen für Maßnahmen, für die ein Beamter Beihilfe bekommen würde, als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen - muss aber die zumutbare Belastung herunterrechnen. Im konkreten Fall ging es um Aufwendungen für ein Zahnimplantat und für eine Sehhilfe, für die Beamte Beihilfe bekommen. Der „normale“ Steuerzahler beantragte den Abzug (hier ging es um 1.337 €) als außergewöhnliche Belastung - ohne zumutbaren Eigenanteil. Dieser Betrag wäre einem Beamten als steuerfreie Beihilfe gewährt worden. Der Bundesfinanzhof kürzte die Aufwendungen aber um die zumutbare Belastung und begründete die unterschiedliche Behandlung dieser Krankheitskosten mit dem ganz eigenen Besoldungs- und Versorgungssystem der Beamten. (BFH, 10 K 1153/16) – vom 01.09.2021

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