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Steuertipp: "Nicht gewöhnliches Geschäft" zählt nicht
Erbt der Bruder einer Verstorbenen ein Reihenmittelhaus zu 60 Prozent und ein Mann, der mit der Erblasserin befreundet war, zu 40 Prozent, und kauft dieser Bekannte im Rahmen einer so genannten Teilerbauseinandersetzung den auf den Bruder entfallenden Teil zu einem Preis in Höhe von 48.000 Euro, so ist dieser - vom Käufer selbst ermittelte - Verkehrswert nicht als Grundlage für die Erbschaftssteuer geeignet. (Der Mann gab an, dass er sich an einem ähnlichen, vermietungsfähigen Einfamilienhaus orientierte, welches in der Umgebung zum Verkauf angeboten worden wäre, und kam auf insgesamt 80.000 €.) Das Finanzamt ermittelte nämlich einen Grundbesitzwert in Höhe von fast 138.000 Euro. Es lag also kein Kaufpreis „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ vor, da der auf den Bruder entfallende Grundstücksanteil nur einem begrenzten Personenkreis - eben lediglich dem Bekannten- angeboten worden war. (FG Düsseldorf, 11 K 2359/19 BG) - vom 03.09.2020