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Steuertipp: Kryptowährungen - Gewinne bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Im Fall eines Vaters übernahm sein Sohn den Handel mit Kryptowährungen treuhänderisch für ihn, wobei der Vater sich mit einer Geldzahlung am Portfolio des Sohnes beteiligte. Der Sohn handelte ebenfalls treuhänderisch für seine Mutter, aber auch in seinem eigenen Namen. Über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot waren sich Eltern und Sohn einig. Zunächst wurde mit US Dollar die Kryptowährung Bitcoin gekauft. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte der Sohn direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wogegen der Vater mit der Begründung, dass Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut seien und somit kein Veräußerungsgeschäft vorliege, Einspruch einlegte. Das Finanzgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter seien. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse „sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. (FG Baden-Württemberg, 5 K 1996/19) vom 11.6.2021