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Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, also unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt. In dem konkreten Fall ging es um eine GmbH, die ein Fremdwährungsdarlehen (Schweizer Franken) zu einem Wechselkurs von 1,555 CHF/€ passivierte. In der Folgezeit stieg der Wechselkurs stark an und die Schweizerische Notenbank gab bekannt, dass kein Kurs unter 1,20 CHF/ € toleriert wird, was durch Stützkäufe durch die Notenbank erreicht wurde. Daraufhin nahm die GmbH in ihrer Bilanz eine Werterhöhung der Fremdwährungsverbindlichkeit vor - zu Recht. Die geltend gemachte Teilwertzuschreibung sei anzuerkennen. Es sprechen mehr Gründe für ein Andauern der Werterhöhung des Darlehens als dagegen. Denn der von der Notenbank bejahte Eingriff durch unbegrenzte Stützungskäufe indiziere die Nachhaltigkeit der Kursveränderung. (BFH, XI R 29/18) - vom 02.07.2021