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Steuertipp: Gibt es nur einen einzigen Auftraggeber, so ist der die «erste Tätigkeit»

31.08.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/11929

Fahrten von der Wohnung zur so genannten ersten Tätigkeitsstätte dürfen grundsätzlich (nur) in Höhe der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab Kilometer 21: 35 Cent) und nicht als Reisekosten in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Ein Unternehmer, der einen Abbruch- und Reinigungsbetrieb an dem Ort führt, wo er wohnt, kann die Kosten für die Autofahrten zum Gelände seines einzigen Auftraggebers an einem anderen Ort nicht als Reisekosten in voller Höhe absetzen. Die „einzige Betriebsstätte“ hate sich auf dem Gelände des Auftraggebers befunden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durften hier nur mit der Entfernungspauschale steuerlich abgesetzt werden. (BFH, X R 14/19) - vom 16.02.2022

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