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Steuertipp: »Erstattungsbescheide« gibt's auch nach Insolvenzeröffnung
Ein Finanzamt darf auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch so genannte Erstattungsbescheide erlassen. Bei "Erstattungsbescheiden" handelt es sich um Steuerbescheide, mit denen eine „positive Steuer“ festgesetzt wird. Diese dürfen (ausnahmsweise) auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich „unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt“. Ergibt sich aus einer Einkommensteuererklärung, die der Insolvenzverwalter abgegeben hatte, ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 Euro, so ist der entsprechende Steuerbescheid wirksam. Der Betrag kann die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen. (BFH, IX R 27/18) – vom 05.04.2022